Das Hauptzollamt Karlsruhe erließ gegenüber einem Bauherrn aus dem Landkreis Karlsruhe Bußgeldbescheide in Höhe von 10.585 Euro wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne gültige Arbeitsgenehmigung, Verstößen gegen die Sozialabgabenpflicht sowie geltende Mindestlohnbestimmungen.

Aufgrund eines Hinweises der Beamten des Polizeireviers Philippsburg entschieden sich die Zöllner der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Karlsruhe für eine vollständige Überprüfung des Bauvorhabens im Landkreis Karlsruhe. Bei der Personenkontrolle auf der Baustelle stellte sich heraus, dass zwei der drei angetroffenen Arbeitnehmer vom Bauherrn illegal in Deutschland beschäftigt wurden, da sie keinen Aufenthaltstitel besaßen, der ihnen die Erwerbstätigkeit in Deutschland erlaubt.
Die Ukrainer mussten jeweils ein Bußgeld bezahlen. Darüber hinaus erhielten die Männer vom zuständigen Ausländeramt eine Ausweisungsverfügung, welcher sie einen Tag später nachkamen.

Die Ermittler der Finanzkontrolle Schwarzarbeit stellten fest, dass der Arbeitgeber zur Errichtung seines Wohnhauses Arbeitskräfte aus der Ukraine gesucht und für diese die An- und Rückreise organisierte. Eine Bezahlung erfolgte im Prüfungszeitpunkt allerdings nicht. Den Arbeitnehmern wurde lediglich unentgeltliche Verpflegung und eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Zudem konnten die Ermittler nachweisen, dass der 45-jährige Ukrainer für seine Arbeitnehmer keine Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) abführte. Das Hauptzollamt Karlsruhe erließ gegen den Arbeitgeber Bußgelder in Höhe von 10.585 Euro, die er in Raten abbezahlt.

Zusatzinformation:
Das Baugewerbe zählt zu den Branchen, in denen der Arbeitgeber gemäß § 28a Absatz 4 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) verpflichtet ist, die Beschäftigung von Arbeitnehmern spätestens mit der Aufnahme der Beschäftigung der Rentenversicherung zu melden (Sofortmeldepflicht). Diese Meldung erfolgt elektronisch.

Bei privaten „Häuslebauern“ muss die Meldung ihrer Arbeitnehmer zu Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, erfolgen.

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