- Vermeidbarkeit von Arbeitsausfall durch Urlaubsgewährung – gesetzliche Grundlage
Grundsätzlich ist es geregelt, dass nicht verplanter Erholungsurlaub von Beschäftigten zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern ist. Von dieser gesetzlichen Regelung sah die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31. Dezember 2020 ab. Hintergrund war, dass bei der Interessenabwägung mit vorrangigen Urlaubswünschen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der damaligen Situation nicht absehbar war, für welchen konkreten Zweck diese ihren Urlaub nutzen wollen oder müssen (z.B. Urlaub zur Betreuung ihrer Kinder wegen Schließung der Kitas oder Schulen). Der Schutz durch die Versichertengemeinschaft ging aufgrund der außergewöhnlichen Verhältnisse somit der Schadensminderungspflicht des Einzelnen vor. Durch die Schaffung eines Verdienstausfallersatzes in §56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) für eventuelle Schließungen von Kindertagesstätten und Schulen bis Ende März 2021 ist eine Verlängerung der bisherigen Sonderregelung derzeit nicht erforderlich. Ab dem 01. Januar 2021 ist somit nicht verplanter Erholungsurlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit wieder einzufordern.
- Was sich aus der Regelung für Arbeitgeber ergibt
Verplanter Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr 2021, der z.B. durch Eintragung in die Urlaubsliste, durch einen Urlaubsplan oder Betriebsferien gemäß §87 Abs. 1 Nr. 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bereits auf einen Zeitraum festgelegt ist, muss nicht vor diesem Zeitpunkt zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden. Dieser Urlaub wird vom Beschäftigten zu dem vorgesehenen Zeitpunkt genommen – wird hiervon nur wegen der Kurzarbeit abgewichen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor. Auch Resturlaub aus 2020 muss zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, bevor dieser verfällt. In diesen Fällen wird der Betrieb durch die Agentur für Arbeit aufgefordert, den Zeitpunkt für den Antritt des Resturlaubs zur Verminderung des Arbeitsausfalls festzulegen. Unterlässt der Arbeitgeber dies, liegt auch da kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor. Es besteht übrigens keine Verpflichtung der Betriebe, der Agentur für Arbeit im Rahmen der vorläufigen Bewilligung zu Beginn eines neuen Urlaubsjahres eine Urlaubsplanung bzw. Urlaubsliste bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Die Urlaubsplanung im Betrieb erfolgt nach betriebsüblicher Praxis zur Urlaubsplanung. Ein Betrieb, der von seinen Beschäftigten z.B. erst zum März eine Urlaubsplanung einfordert, muss der Agentur für Arbeit diese auf Verlangen auch erst im März vorlegen. Für in Anspruch genommenen Urlaub wird kein Kurzarbeitergeld gezahlt.
- Fünfzig Stunden die Woche gibt es Hilfe und Unterstützung
Über die Servicehotline für Arbeitgeber und die zusätzlichen regionalen Beratungshotlines können sich Unternehmer und Dritte rechtzeitig und umfassend informieren und bei der Abrechnung unterstützen lassen. Von acht bis 18 Uhr sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erreichbar und unterstützen mit Rat und Tat. Auch online finden Arbeitgeber viele Informationen zum Kurzarbeitergeld.
HOTLINES
Hotline vom Arbeitgeberservice: 0 800 4 5555 20
Regionale Kurzarbeitergeld-Hotlines für Arbeitgeber aus der Region
- Chemnitz (Annaberg-Buchholz, Chemnitz Stadt, Freiberg, Plauen, Zwickau): 0371 567-3477
- Dresden (Bautzen, Dresden, Pirna): 0351 2885-2031
- Leipzig (Leipzig Stadt, Leipziger Land, Oschatz, Riesa): 0341 913-40031
Hotline für Netzwerkpartner (Ministerien, Kammern und Verbände, Vereinigungen): 0371 9118 168
ONLINE
Link für Informationen zum Kurzarbeitergeld: https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/rd-sachsen/kurzarbeitergeld
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