Die Verbände der Recyclingwirtschaft sind überzeugt, dass die Ziele der neuen Bioabfall-Verordnung nur durch Änderung wesentlicher Passagen in der Novelle zu erreichen sind. Für verpackte gewerbliche Lebensmittelabfälle dürfen nicht die gleichen Anforderungen festgelegt werden, wie für sonstige Bioabfälle, z. B. getrennt erfasste Biotonnenabfälle (Biogut). Es besteht die Gefahr, dass langfristige Verträge unter den neuen Vorgaben nicht zu erfüllen sind und Behandlungsanlagen zu unverhältnismäßigen Investitionen verpflichtet werden. Im Wesentlichen sind vier Sachverhalte zu berücksichtigen und anzupassen, damit nach Einschätzung der Verbände die Ziele der Novelle erreichbar sind.

1. Verantwortung aufteilen

Die Verantwortung für eine qualitätsgesicherte Erfassung, Sammlung und Behandlung von Bioabfällen darf nicht nur an einem Punkt der Wertschöpfungskette ansetzen und einseitig dem Anlagenbetreiber aufgelastet werden. Ebenso sind klare Pflichten und Anforderungen zur Getrennterfassung notwendig, die zusätzlich an alle Bioabfallerzeuger (Produktion, Handel und Privathaushalte) gerichtet sind, um die Ziele der Novelle zu erreichen. In diesem Zusammenhang fordern die Verbände, für das zur Behandlungsanlage gelieferte eingesammelte Biogut festzulegen, dass auch die privaten und gewerblichen Abfallerzeuger und damit auch die in der Erfassung tätigen Akteure in die Verantwortung für eine gute Qualität eingebunden werden. Zahlreiche Maßnahmen sind hier möglich und werden in einzelnen Kommunen und Landkreisen schon praktiziert: Regelmäßige Kontrollen der Biotonne mit Abweisungsmöglichkeiten, Aufklärung der Bürger über Öffentlichkeitsarbeit/Abfallberatung, Anreize für hohe Qualität der Biogutsammlung schaffen und Sanktionierung bei schlechter Qualität.

2. Fehlende technische Machbarkeit  berücksichtigen

Mit der vorliegenden Novelle werden Anforderungen des LAGA-Konzeptes zur schadlosen Verwertung von verpackten Lebensmittelabfällen auf feste Bioabfälle (Bio- und Grüngut) übertragen. Die Behandlungskonzepte für diese Abfallarten unterscheiden sich jedoch maßgeblich, da die Ausgangsmaterialien in ihrer Zusammensetzung nicht vergleichbar sind. Die im Entwurf der Novelle vorgesehene Fremdstoffentfrachtung vor der ersten biologischen Behandlung bis auf einen Fremdstoffanteil < 0,5 Gew. % ist für Bioabfälle technisch nur umsetzbar, wenn bereits das angelieferte Bio- und Grüngut weitgehend frei von Fremdstoffen ist. Deshalb sind zur Erzielung geringer Störstoffgehalte vor einer biologischen Behandlung zusätzlich Qualitätsstufen für die Sammlung einzuführen, um den Input in die Behandlungsverfahren zu verbessern.

3. Chargenanalysen vorsehen und 3 Qualitätsstufen definieren

Für eine frühzeitige Orientierung über den Fremdstoffgehalt der an die Behandlungsanlage gelieferten Abfälle ist zunächst eine Sichtkontrolle ausreichend. Zum Zweck der Kalibrierung der Sichtprüfungen sollten zudem in regelmäßigen Abständen stichprobenartige Analysen  durchgeführt werden. Mit der durch die Bundesgütegemeinschaft Kompost entwickelten Chargenanalyse besteht bereits eine geeignete Methode, um vergleichbare Analysen zu gewährleisten. Zweckbestimmung der Analyse ist die Gewinnung belastbarer Daten über Art und Menge von in Biogut enthaltenen Fremdstoffen sowie die daraus abzuleitende Sortenreinheit.

Dieses Vorgehen kann Grundlage für die Einführung von 3 Qualitäten sein, die notwendig sind, um der unterschiedlichen Zusammensetzung des Bioabfall-Inputs (Biogut) bereits bei der Anlagenanlieferung gerecht zu werden:

  • Qualität I: Der Gesamtfremdstoffanteil ist < 1,0 %. Der Bioabfall muss ohne Beanstandung von der Behandlungsanlage übernommen werden.
  • Qualität II: Der Gesamtfremdstoffanteil beträgt 1,0 – 3 %. Der Bioabfall liegt in einem Bereich, in dem es technisch mit erhöhtem Aufwand möglich ist, die Fremdstoffe im gesamten Behandlungsprozess zu entfernen und ein absatzfähiges Produkt zu „produzieren“.
  • Qualität III: Die Gesamtfremdstoffe liegen > 3 %. Bei diesem erhöhten Fremdstoffanteil können die qualitativen Anforderungen an das Produkt Kompost/Gärprodukt unter Umständen nicht mehr gewährleistet werden. Bei dieser Qualität sollte durch den Verordnungsgeber rechtsverbindlich eine Abweisung schlechter störstoffhaltiger Fraktionen geregelt werden bzw. wie alternativ ein finanzieller Ausgleich für den erhöhten technischen Mehraufwand erfolgen kann.

Des Weiteren wird empfohlen, den Kontrollwert vor der ersten biologischen Behandlung auf Gesamtkunststoffe zu fokussieren. Für gewerbliche Bioabfälle auf 1 % Kunststoffe > 2mm in der Trockenmasse und für Bio- und Grüngut auf 1 % Kunststoffe > 20mm in der Frischmasse.

4. Verwertung im Gartenund Landschaftsbau

Der in der Bioabfallbehandlung und Vergärung erzeugte Kompost muss sich auch im Garten- und Landschaftsbau verwerten lassen und zwar zu bezahlbaren Konditionen. Die neu eingeführten Untersuchungs- und Dokumentationspflichten führen bei den überwiegend kleinen und mittelständischen Unternehmen zu einem erheblichen Zusatzaufwand, diese sind dringend zu überarbeiten. Die Ausnahmen zur Ausbringung auf Flächen unter 1 ha sind nur hilfreich, wenn sie auf die Maßnahmenflächen bezogen werden und nicht auf die gesamt bewirtschaftete Fläche.

Zusammenfassung: Der Abfallerzeuger muss durch Getrennthaltung ebenso seinen Beitrag zur Erreichung einer qualitativ hochwertigen Bioabfallverwertung leisten wie alle anderen Akteure in der Wertschöpfungskette. Die fehlende technische Machbarkeit im nun vorliegenden Entwurf muss durch die Einführung eines abgestuften Konzepts zu den Fremdstoffgehalten aufgegriffen werden. Die Verwertung von Kompost im Garten- und Landschaftsbau darf nicht durch unnötigen bürokratischen Aufwand erschwert werden.

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