Während der Einzelhandel weiterhin geschlossen bleibt, dürfen Supermärkte wie gewöhnlich Waren verkaufen. Discounter nutzen diesen Wettbewerbsvorteil und werben für Kleidung, Spielzeug oder Elektronikartikel. Immer wieder sind die Angebotsartikel schnell ausverkauft.   

Ob Fitnesszubehör oder Ausrüstung fürs Home-Office – mit günstigen Preisen locken Discounter regelmäßig. Damit Kunden mehrmals in die Läden kommen, setzen die Anbieter dabei gezielt auf wöchentlich (mindestens zweimal pro Woche) wechselnde Angebote. Dass diese schnell ausverkauft sein können, wissen inzwischen viele. Dennoch erhält die Verbraucherzentrale Hessen regelmäßig Beschwerden, dass Artikel schon morgens – kurz nach Ladenöffnung – ausverkauft waren. Die Reaktion mancher Schnäppchenjäger: Mit der ganzen Familie zeitgleich mehrere Filialen aufsuchen.

Lockangebote meiden

„Mitten in einer Pandemie ist das keine gute Idee, weil mit Risiken für uns alle verbunden“, so Peter Lassek, Jurist bei der Verbraucherzentrale Hessen. „Discounter sollten ihre Werbepraxis überdenken. Und Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich von Schnäppchen-Angeboten nicht in Läden locken lassen, die sie nicht ohnehin aufsuchen wollten und gegebenenfalls von digitalen Verfügbarkeitsabfragen für Aktionsangebote Gebrauch machen.“

Das Problem ist nicht auf Hessen beschränkt. Um größere Kundenströme zu vermeiden, hat das Saarland unlängst sogar den weitreichenden Entschluss gefasst, Werbung für nicht essentielle Waren verbieten zu wollen. Das hat vor allem in der Werbewirtschaft hohe Wellen geschlagen. „Es wäre aber bereits hilfreich, wenn irreführende Werbung mit sofort ausverkauften Lockangeboten endlich schärfer sanktioniert werden würde“, so Lassek weiter. „Denn regelmäßig sehen sich Menschen von diesen Angeboten getäuscht.“

Tipps der Verbraucherzentrale im Umgang mit Lockangeboten

Nicht abwimmeln lassen – sprechen Sie das Personal an!

Sprechen Sie gegenüber dem Personal offen an, dass Sie den Laden insbesondere wegen des Angebots aufgesucht haben und nun vor leeren Regalen stehen. Fragen Sie ausdrücklich nach dem Filialleiter oder Geschäftsführer und schildern Sie Ihr Anliegen.

Seien Sie hartnäckig!

Bitten Sie das Personal oder den Filialleiter, in anderen Filialen zu fragen, ob die Angebotsware dort noch verfügbar ist und für Sie zurückgelegt oder beschafft werden kann. Falls die Ware für Sie neu bestellt wird, fordern Sie, dass man Ihre Kontaktdaten aufnimmt und Sie informiert, wenn die Ware eintrifft.

Wenden Sie sich an den Anbieter!

Schreiben Sie die Unternehmensleitung oder den Kundenservice an und schildern Sie Ihren Fall. Falls das Unternehmen auf Social Media Plattformen aktiv ist, teilen Sie Ihren Ärger auch dort mit. Selbst wenn Sie nicht Ihr Wunschprodukt erhalten, so zwingen Sie zumindest den Anbieter dazu, sich mit Ihnen auseinander zu setzen.

Melden Sie uns den Fall!

Schildern Sie uns Ihren Fall und tragen Sie so dazu bei, Lockangebote aufzudecken. War der Vorrat nicht "angemessen" und hat das Geschäft nicht deutlich genug darauf hingewiesen, können die Verbraucherzentralen das Geschäft gegebenenfalls wegen "Irreführung" belangen, nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Denn als Kunde laufen Sie Gefahr, teurere Ware zu kaufen als ursprünglich gewollt, wenn Sie erst einmal im Geschäft angekommen sind.

Bitte beachten Sie: Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht nach dem UWG können nicht von Privatpersonen verfolgt werden, sondern nur von gewerblichen Verbänden, von den Konkurrenten des Händlers oder eben von Verbraucherzentralen.

Über Verbraucherzentrale Hessen e. V.

Die Verbraucherzentrale Hessen bietet unabhängige und werbefreie Beratung für Verbraucher in allen Lebenslagen, von A wie Altersvorsorge bis Z wie Zahnzusatzversicherung. Unsere Kompetenz basiert auf der Erfahrung von jährlich ca. 100.000 Kontakten mit Verbrauchern in Hessen.

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