Auf Nachfrage beim Ministerium für Soziales und Integration erhielt die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg nun eine positive Rückmeldung.
Das Ministerium teilte hierzu mit, dass testende Apotheker und Apothekerinnen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 Corona-ImpfV anspruchsberechtigt sind. Personal in bzw. aus Apotheken, die Corona-Tests für Testberechtigte anbieten, können sich daher um einen Impftermin im Rahmen der Prioritätsgruppe 2 bemühen.
Die Bedeutung der Antigen-Schnelltests (PoC-Schnelltests) und die Zahl der Personen, die einen Anspruch auf kostenlose Tests haben, wachsen ständig. Seit der Einbindung der Apotheken in die Teststrategien des Bundes und des Landes, ist dort die Nachfrage an PoC-Schnelltests deutlich angestiegen. Eine noch höhere Nachfrage wird nach der aktuellen Ankündigung von Gesundheitsminister Jens Spahn von kostenlosen Tests erwartet.
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