Neue Runde im Rechtsstreit um Ultimate Fighting eröffnet: Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) hat einer Verfassungsbeschwerde der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) stattgegeben und das Berufungsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) aufgehoben. Die Rechtssache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den BayVGH zurückverwiesen.

Mit seiner aktuellen Entscheidung bestätigt der BayVerfGH das in Art. 111a der Bayerischen Verfassung verankerte Trägerschaftsprinzip: Das bundesverfassungsrechtlich zulässige bayerische Modell privat gestalteten Rundfunks in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft verlangt Beachtung, der BayVGH hatte „den Wertgehalt des der Beschwerdeführerin (Anm.: die BLM) nach bayerischem Verfassungsrecht zustehenden Grundrechts der Rundfunkfreiheit nicht ausreichend berücksichtigt“. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn die Stellung der Landeszentrale zutreffend erkannt und in die Abwägung eingeflossen wäre, so der Verfassungsgerichtshof.

Die BLM hatte im Januar 2019 gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2014 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 2017 Verfassungsbeschwerde beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof erhoben. Aus Sicht der Landeszentrale höhlen die Urteile der Fachgerichte das Trägerschaftsprinzip aus.
Der BayVGH hatte 2017 die Befugnis der BLM verneint, gegen Verletzung der Programmgrundsätze durch Drittinhalte im Programm DSF vorgehen zu können. Bei seiner Prüfung war der BayVGH ausdrücklich davon ausgegangen, dass sich die BLM trotz ihrer Trägerschaft über die Angebote der privaten Rundfunkanbieter in Bayern wie eine staatliche Behörde behandeln lassen müsse und sich gegenüber dem „Zulieferer“ eines Programmanbieters nicht auf ihren eigenen Grundrechtsstatus als Letztverantwortliche über das Programm berufen könne.

Die Landeszentrale begrüßt, dass diese Argumentation vom Verfassungsgerichtshof beanstandet wurde und er die Stellung der BLM ausdrücklich stärkt.
Da die UFC-Formate „The Ultimate Fighter“, „UFC Unleashed“ und „UFC Fightnight“ nach Auffassung des BLM-Medienrats wegen der extremen Gewaltdarstellung nicht mit dem Leitbild des Rundfunks nach der Bayerischen Verfassung vereinbar sind, war DSF (heute Sport 1) im Jahr 2010 aufgefordert worden, diese Inhalte zu ersetzen. Sport 1 war dieser Aufforderung auch gefolgt. Der Lizenzhändler ZUFFA UK Ltd. hatte jedoch gegen die Aufforderung der BLM geklagt und vor den Verwaltungsgerichten Recht bekommen.

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