Der Regierungsentwurf sieht die Erhöhung der THG-Quote von aktuell 6 auf 22 Prozent im Jahr 2030 vor. „Dieses ambitionierte Zielniveau begrüßen wir ausdrücklich. Für wirksame Klimaschutzbemühungen ist allerdings eine jährliche Verstetigung des Anhebungspfades erforderlich, um die physische Emissionsminderung der etablierten Biokraftstoffe fortzuschreiben. Für im Markt eingeführte Erfüllungsoptionen wird so Investitionssicherheit geschaffen, und zusätzliche Investitionen in erneuerbare Kraftstoffe werden angestoßen. Das Klimaschutzgesetz macht vor allem auch im Verkehrssektor jährlich wirksame Treibhausgasminderungen erforderlich, die beispielsweise durch nachhaltige Biokraftstoffe erreicht werden. Deshalb schlagen wir einen gleichmäßigen Aufwuchspfad der THG-Quote vor“, stellt Artur Auernhammer, MdB und Vorsitzender des Vorstandes des Bundesverbandes Bioenergie e.V. (BBE) eine Kernforderung heraus.
Besonders kritisch sehen die Biokraftstoffverbände die Mehrfachanrechnungen ausgewählter Erfüllungsoptionen auf die THG-Quote. So soll zum Beispiel Elektromobilität dreifach auf die Quote angerechnet werden. Mehrfachanrechnungen bedeuten aus Sicht der Biokraftstoffverbände eine grundsätzliche Abkehr von der bisherigen bilanziellen Ermittlung der Netto-Treibhausgaseinsparungen und überzeichnen den tatsächlichen Klimaschutzbeitrag einzelner Erfüllungsoptionen. Der Bürokratieaufwand für die Quotenverpflichteten und die Quotenstelle werde zudem unverhältnismäßig erhöht. Weiterhin weiche die Regelung von den europäischen Vorgaben gemäß Art. 7a der Kraftstoffqualitätsrichtlinie (FQD) ab, die es den Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich gestatten, erneuerbaren Strom zur Anrechnung zuzulassen, aber keine Mehrfachanrechnung vorsehen.
Die Verbände kritisieren weiterhin die geplante Festlegung der Kappungsgrenze für Biokraftstoffe aus Anbaubiomasse von 4,4 Prozent. Diese vorgesehene Obergrenze stehe im Widerspruch zu dem im von der Bundesregierung im Juni 2020 beschlossenen Nationalen Energie- und Klimaplan (NECP) angestrebten maximalen Anteil von Biokraftstoffen aus Anbaubiomasse von 5,3 Prozent. „An dieser der EU-Kommission erst im Juni 2020 mitgeteilten Obergrenze muss im Sinne einer optionalen Ausschöpfung des nachhaltig zertifizierten Biomasse- und Klimaschutzpotenzials festgehalten werden. Die Obergrenze für die Anrechnung nachhaltiger Biokraftstoffe aus Anbaubiomasse muss deshalb mindestens 5,3 Prozent betragen“, so Artur Auernhammer.
Außerdem schlagen die Verbände vor, die Obergrenze für die Anrechenbarkeit abfallbasierter Biokraftstoffe auf Basis von gebrauchten Pflanzenölen und Tierfetten moderat anzuheben. Projekte, die zum Ziel haben, zusätzliche heimische Abfallströme nutzbar zu machen, wie die Sammlung gebrauchter Speiseöle aus deutschen Haushalten, erhielten somit eine verlässliche Absatzperspektive. Ebenso sollte auch die Mindestquote für fortschrittliche Biokraftstoffe weiter angehoben werden, um deren enorme Klimaschutzwirkung beispielsweise durch die Vergärung von Gülle und Stroh zu realisieren.
Grundsätzlich sollte die Förderung erneuerbarer Energien im Verkehr alle denkbaren Technologien umfassen, weshalb auch nachhaltige Biomasse als Rohstoff zur grünen Wasserstoffproduktion rechtlich Anerkennung in der THG-Quote finden sollte. Dafür sollte sich die Bundesregierung auch im Rahmen der laufenden Revision der Erneuerbare Energien Richtlinie (RED II) auf EU-Ebene einsetzen, fordern die Verbände.
Eine detaillierte Beschreibung dieser und ergänzender Änderungsvorschläge finden Sie in dem gemeinsamen Positionspapier der im BBE organisierten Verbände der Biokraftstoffwirtschaft in der Anlage.
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