Die Vermieterin eines Mehrfamilienhauses wollte die vorhandenen Gasetagenheizungen durch eine moderne energiesparende Zentralheizung austauschen. Sie kündigte dies den Mietern frühzeitig schriftlich an und informierte in den Schreiben über die Details der geplanten Maßnahmen, den Zeitplan, die voraussichtlichen künftigen Nebenkosten und die anstehende Mieterhöhung. Den Schreiben fügte sie eine Berechnung der voraussichtlichen Energieeinsparung für das gesamte Gebäude bei. Die Mieterin einer Wohnung war mit der Modernisierung nicht einverstanden, worauf die Vermieterin vor Gericht zog. Vor dem Landgericht Bremen bekam die Mieterin zunächst Recht, da sich aus der Berechnung für das Gesamtgebäude nicht ausreichend ergebe, inwieweit bei den einzelnen Wohnungen eine Energieeinsparung eintritt. Der BGH sah dies jedoch als überzogen an und hob das Urteil auf.
Laut dem Urteil des BGH hatte die Vermieterin die geplante Modernisierung rechtzeitig angekündigt und über alle gesetzlich vorgeschriebenen Details informiert. Die vom Landgericht Bremen geforderte detaillierte Berechnung für jede einzelne Wohnung sei nicht notwendig. Vielmehr genüge es, wenn die Mieter aus der vorgelegten Berechnung unschwer herleiten können, dass auch für ihre Wohnung eine Energieeinsparung erreicht werde.
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