Im Dezember 2020 war das Geflügelpest-Virus bei toten Schwänen am Ober-Mooser Teich bei Freiensteinau nachgewiesen worden. Während bei diesem Fall noch von einem Einzelereignis ausgegangen wurde, zeigte im Januar der Seuchenfall in einer Geflügelhaltung in Freiensteinau, dass die lokale Wildvogelpopulation dieses Gebietes sehr wahrscheinlich mit diesem Influenza-Virus (H5N8) infiziert ist. Der Nachweis dieses hochpathogenen Vogelgrippevirus aktuell bei einem Reiher in Romrod macht deutlich, dass im gesamten Vogelsbergkreis mit infizierten Wildvögeln gerechnet werden muss.
Zurzeit sind weitere Verdachtsfälle in Hessen bestätigt worden bzw. befinden sich in Abklärung.
Zahlreiche in den letzten Wochen festgestellte Nachweise von Geflügelpest in Deutschland bei Wildvögeln und in Geflügelhaltungen zeigen, dass das Virus in der Wildvogelpopulation weit verbreitet und hoch ansteckend ist. Hinzu kommt, dass durch den zurzeit stattfindenden Vogelzug zurück in die Brutgebiete eine erhöhte Gefahr der weiteren Verschleppung des Geflügelpestvirus besteht.
Auch das Referenzlabor für Geflügelpest am Friedrich-Löffler-Institut schätzt deutschlandweit die Gefahr eines Eintrages der Geflügelpest aus den Wildvogelbeständen in die Geflügelbestände als hoch ein.
Um die erneute Einschleppung des Geflügelpestvirus in Vogelhaltungen des Vogelsbergkreises zu verhindern, ordnet das Veterinäramt des Vogelsbergkreises ab Freitag die Stallpflicht für das gesamte Kreisgebiet an. Die Aufstallung in Kombination mit zahlreichen Sicherheitsmaßnahmen führt dazu, dass bei Einhaltung der Auflagen ein Eintrag in die Geflügelbestände sicher verhindert und damit wirtschaftlicher Schaden abgewendet und Tötungen von gehaltenen Vögeln vermieden werden kann.
Es ist nicht zwingend erforderlich, die Vögel in Ställen einzusperren. Auch Volieren, die nach oben ein dichtes, überstehendes Dach und an den Seiten vogeldichte Gitter haben, sind als „Aufstallung“ zulässig. Jeder Geflügelhalter sollte solche gesicherten Ausläufe für die regelmäßig wieder auftretenden Seuchenzüge bereithalten, um seinen Tieren eine artgerechte Unterbringung zu ermöglichen und sie gleichzeitig vor dieser Tierseuche zu schützen.
Die angeordneten Biosicherheitsmaßnahmen beinhalten vor allem eine Beschränkung des Zutritts zur Geflügelhaltung in Verbindung mit Kleidungs- und Schuhwechsel am Eingang, so dass durch die betreuenden Personen das Geflügelpestvirus nicht in die Geflügelhaltung eingeschleppt werden kann. Außerdem sind Möglichkeiten zur Reinigung und Desinfektion der Hände und der Schuhe am Stalleingang bereitzuhalten.
Da Veranstaltungen mit Vögeln ebenfalls die Verbreitung und Einschleppung der Geflügelpest begünstigen, werden diese ebenfalls untersagt.
Die angeordneten Maßnahmen gelten bis zur Veröffentlichung der amtlichen Aufhebungsverfügung.
Tot aufgefundene Wildvögel und Erkrankungen in den Vogelhaltungen sind dem zuständigen Veterinäramt zu melden, damit Untersuchungen zum Ausschluss der Geflügelpest eingeleitet werden können. Verendete oder kranke Vögel sind nicht mit bloßen Händen anzufassen und zu bergen.
Alle Geflügelhalter werden darauf hingewiesen, dass Geflügelhaltungen dem zuständigen Veterinäramt anzuzeigen sind und jeder Tierhalter ein Bestandsregister zu führen hat, in dem chronologisch Zugänge und Abgänge mit Tierzahl und Tierart entsprechend den in der Geflügelpestverordnung geforderten Angaben dokumentiert werden müssen. Muster sind auf der Internetseite des Vogelsbergkreises unter „Meldevordrucke und Merkblätter“ im Bereich „Tiere und Lebensmittel“ zu finden.
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