Jetzt hat das BMU geantwortet. In der Stellungnahme vom 05.03.2021 teilt das Ministerium gegenüber DEGEUK mit, dass es mit den Ländern einen Lösungsvorschlag erarbeitet, welcher den Vollzug der Fachkunde um ein weiteres Jahr aussetzt. Es wird angestrebt, „die vorhandenen Ermessensspielräume im Vollzug dahingehend zu nutzen, dass es bei Verstößen (gegen den Fachkundeerwerb) – übergangsweise und befristet bis zum 31.12.2022 – nicht erforderlich sein soll, solche Verstöße ordnungsrechtlich zu ahnden oder Maßnahmen zu ergreifen, um Nachweise der Fachkunde in diesem Zeitraum einzufordern.“
Dies bedeutet, dass es zwar weiterhin notwendig bleibt, sich um geeignete Schulungen bzw. den Erwerb von Fachkunde zu bemühen, „dass aber bis Ende 2022 keine Sorge bestehen muss, wenn trotz Bemühens die Teilnahme an einer solchen geeigneten Schulung noch nicht möglich war“.
Mit dieser Auskunft des zuständigen Ministeriums erweisen sich Meldungen anderer Verbände oder einzelner Firmen als falsch, die beispielsweise berichtet hatten, „das Inkrafttreten der NiSV wurde um ein Jahr verschoben auf den 01.01.2023“. Die übrigen Betreiberpflichten, darunter auch das Anzeigen der Geräte, bleiben weiterhin in Kraft. Lediglich der Fachkundeerwerb soll im Vollzug ausgesetzt werden.
„In diesen schwierigen Zeiten ist es besonders wichtig, dass falsche Meldungen nicht für zusätzliche Verunsicherung sorgen. Bei der DEGEUK geht es uns um verlässliche Informationen und Rechtssicherheit für unsere Mitglieder und den Markt insgesamt. Inkorrekte Meldungen richten hier großen Schaden an“, erklärt Dr. Eckhard Rumpf, der neu gewählte Präsident der DEGEUK.
„Auch ist darauf hinzuweisen, dass die NiSV-Fachkundemodule dem Maßstab einer behördlichen Anerkennung standhalten müssen. Durch eine befristete Aussetzung des Vollzugs ändert sich daran nichts. Im Schreiben des Ministeriums wird so auch der Begriff der geeigneten Schulungen verwendet. Leider gibt es am Ausbildungsmarkt mehrere Anbieter von Fachkundemodulen, die nicht ausdrücklich darüber informieren, dass sie keine behördliche Anerkennung ihrer Schulung gewährleisten können. Sie finden in keinem von einer (DAkkS-) akkreditierten Personenzertifizierungsstelle anerkannten Rahmen statt und können daher von den Überwachungsbehörden zurückgewiesen werden. Ohne akkreditiertes Verfahren geht seitens der Behörden keine Konformitätsvermutung für solche Schulungen aus. Kosmetikerinnen und Kosmetikern, die Zeit und Geld investieren, um schon jetzt die Fachkunde zu erwerben, könnte später ein böses Erwachen drohen. Der Zeitpunkt, wann erste NiSV-Akkreditierungen erteilt werden, kann derzeit leider nicht seriös vorausgesagt werden – wir haben es nicht selbst in der Hand“, sagt Rumpf.
Damit bleibt es auch weiterhin schwierig, die Forderungen der NiSV zu erfüllen. Dies gilt offenbar auch für die Behörden selbst. So ist bis heute in mehreren Bundesländern die Zuständigkeit für den Vollzug der Verordnung noch nicht abschließend geklärt, obwohl sie – abgesehen vom Fachkundeerwerb – schon seit Jahresbeginn in Kraft ist. Rumpf: „Auch nach Inkrafttreten der NiSV bleiben noch viele Fragen offen. Das Thema wird uns noch lange und intensiv beschäftigen. Wir bleiben dran!“
Im Branchenverband DEGEUK organisieren sich Dienstleister für körpernahe Behandlungen, Hersteller und Inverkehrbringer von apparativer Kosmetik sowie Fortbildungsstätten. DEGEUK unterstützt die kleinen und mittelständischen Unternehmen im Bereich der apparativen Kosmetik und ästhetischen Medizin. Für die rechtssichere Ausübung ihrer Tätigkeit vertritt die DEGEUK ihre Interessen vor Behörden. Darüber hinaus beteiligt sich die DEGEUK am Diskurs berufspolitischer Themen, stellt Experten in Normungsorganisationen und engagiert sich bei zahlreichen Informationsveranstaltungen, Workshops und Foren. Zentraler Arbeitsschwerpunkt sind die Themen Fortbildung und Einweisung von Anwendern mit apparativer Kosmetik. Die in der DEGEUK organisierten Unternehmen und Verbände erreichen nahezu alle Anwender apparativer Kosmetik.
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