Mit dem GEIG will der Gesetzgeber den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge weiter beschleunigen. Das Gesetz gilt für Wohngebäude (einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen) und Nichtwohngebäude (z.B. Verwaltungsgebäude, gewerbliche Betriebsgebäude, Hotels, Krankenhäuser, Schulen oder Museen). Es enthält Anforderungen an die Leitungsinfrastruktur und die Ladeinfrastruktur der Gebäude. Die Leitungsinfrastruktur umfasst bauliche Vorrüstungen für die Verlegung von Elektro- und Datenleitungen und ausreichende Installationsräume für intelligente Mess- und Lademanagementsysteme. Zur Ladeinfrastruktur gehören Installationseinrichtungen wie Umspann-, Schalt- und Verteileranlagen, Verbrauchserfassungen oder Sicherungselemente. In Zukunft muss beispielsweise bei neuen Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen jeder Pkw-Stellplatz mit der nötigen Leitungsinfrastruktur und bei Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen jeder dritte Pkw-Stellplatz mit der nötigen Leitungsinfrastruktur und einer funktionsfähigen Ladeeinrichtung ausgestattet sein.
Keine Übergangsfrist
„Das GEIG tritt mit dem Tag der Verkündung in Kraft“, sagt Christian Jüngling von der Abteilung Bautechnik der TÜV SÜD Industrie Service GmbH in Essen. „Damit gelten auch sofort die neuen Anforderungen, denn eine Übergangsfrist ist im Gesetz nicht vorgesehen.“ Das kann vor allem für Bauträger oder Eigentümergemeinschaften problematisch werden, deren Bauvorhaben kurz vor der Realisation stehen. „Bei allen Bauvorhaben, bei denen die Bauantragstellung oder die Bauanzeige nach dem Inkrafttreten des GEIG erfolgt, müssen die Vorgaben bereits vollumfänglich umgesetzt werden“, betont Jüngling. Das gilt nicht nur für Neubauvorhaben, sondern auch für größere Renovierungen, die mehr als 25 Prozent der Gebäudehülle umfassen.
Die praktische Umsetzung der GEIG-Anforderungen ist aber nicht nur für Bauträger und Eigentümer-gemeinschaften eine besondere Herausforderung, sondern auch für die Energieversorger. Das gilt vor allem dann, wenn der zusätzliche Strombedarf über das öffentliche Mittelspannungsnetz gedeckt werden soll. „Das kann bereits bei kleineren Wohngebäuden der Fall sein, wenn dort leistungsstarke Schnellladestationen installiert werden sollen“, erklärt Jüngling. Die Versorgung über das Mittelspannungsnetz muss nach Aussage des TÜV SÜD-Experten öffentlich erschlossen werden. Zudem ist im Gebäude ein Transformator nötig, der einen eigenen Aufstellraum erfordert und der in der Regel vom Bauherrn finanziert werden muss.
Vom GEIG ausgenommen sind Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden oder überwiegend von diesen genutzt werden. Weitere Ausnahmen sind vorgesehen, wenn bei größeren Renovierungen von bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der gesamten Renovierungskosten überschreiten. Umfassende Informationen zum Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz (GEIG), zu den konkreten Anforderungen und zu den Ausnahmen gibt es auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages.
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