Ein Gesamtkonzept für die nachhaltige Finanzierung von Energiewende und Klimaschutz fehlt, um bei der vom Bundeskabinett beschlossenen Carbon Leakage Verordnung nicht noch weitere Ausnahmen durch den Bundestag zu riskieren, erklären Jörg Lange, Geschäftsführender Vorstand des CO2 Abgabe e.V. und Claus-Heinrich Stahl, Präsident des Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V.

Bereits mit dem heutigem Kabinettsbeschluss der Carbon Leakage Verordnung sind weitere Ausnahmen gegenüber dem Entwurf vom Dezember hinzugekommen und mit weiteren Ausnahmen wird bis zur Verabschiedung im Bundestag zu rechnen sein.

Wie bereits auch der Bundesrat am letzten Freitag in einem Entschließungsantrag eingefordert haben, fehlt es an „einer nachhaltigen Finanzierung von Energiewende und Klimaschutz“ durch eine Gesamtreform der staatlich induzierten Preisbestandteile im Energiesektor.

Erst im Rahmen einer systematischen, verursachergerechte Reform von Umlagen und Steuern im Energiesektor mit CO2-Bepreisung kann von einer Ausnahmenpolitik (Besonderen Ausgleichsregelung im EEG, Freien Zertifikaten im EU-ETS, Carbon Leakage Verordnung) zu einer Politik der gezielten Finanzierung der Deckungslücken gewechselt werden. Dazu gehören u.a. eine grundsätzliche Überarbeitung des Energiemarktdesigns, ein dem Welthandelsrecht konformer CO2-Grenzausgleich, eine angemessene Befreiung der regenerativen und effizienten Eigen- und Direktstromversorgung von Umlagen zur Förderung von EE-Strom, Flexibilität und der Ausschöpfung der Potenziale zum Lastmanagement.

Besonders ärgerlich an der Carbon Leakage Verordnung ist, dass einige für die Energiewende so wichtigen Kraft-Wärmekopplungs (KWK)-Projekte aufgrund der an sich richtigen CO2-Bepreisung des BEHGs nun zurückgestellt und durch reine Heizkesselanlagen ersetzt werden. Das kann nicht im Sinn des BEHGs sein.

Hintergrund ist, dass KWK-Anlagen durch die gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme eine Mehrbelastung bei der CO2-Bepreisung für den Stromanteil erfahren, die sie nicht weitergeben können und welche aufgrund der festen Zuschlagssätze nach dem Kraftwärmekopplungsgesetz (KWKG) nicht rückvergütet werden und so zu einer wirtschaftlichen Schlechterstellung gegenüber reinen Wärmeerzeugern führen.

CO2-Abgabe e.V. und BKWK erachten es deshalb als notwendig, dass Anlagenbetreiber von kleinen KWK-Anlagen bis 20 MW, die nicht im ETS sind, für die überproportionalen Mehrbelastungen durch die CO2-Bepreisung für den Stromanteil eine Rückvergütung erhalten. Die CO2-Menge gehört auch nicht in den Wärmesektor sondern in den des Stromsektors und belastet unberechtigt den Wärmesektor.

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