Nach der Kritik des Deutschen Juristinnenbunds e.V. (djb) in der Anhörung des Familienausschusses des Deutschen Bundestages zum Gesetz über die Bundesstiftung Gleichstellung an der Regelung zur Besetzung des Direktoriums haben die Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und der SPD einen Änderungsantrag für die Beratung und Verabschiedung des Gesetzes am 15. April 2021 eingebracht. Dieser löst das Problem nicht, sondern betont lediglich ein weiteres Versäumnis im Gesetz. Die ursprüngliche Formulierung legte fest, dass das Direktorium paritätisch mit einer Frau und einem Mann zu besetzen ist.

Das ist eine feste Quote, die andere Erwägungsgründe für die Besetzung nicht zulässt. Sie begrenzt die Berücksichtigung weiblicher Bewerbungen auf eine der beiden Positionen. Da davon auszugehen ist, dass für diese Positionen in einer Bundesstiftung Gleichstellung mehr Frauen als Männer qualifiziert sind, handelt es sich um eine Männerquote, die nicht zu rechtfertigen ist.

Nach der Formulierung des Änderungsantrages soll es nunmehr heißen, dass das Direktorium mit zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts, darunter eine Frau zu besetzen sei. Als Begründung wird genannt, die Neuformulierung stelle klar, dass die Besetzung einer Direktoriumsstelle durch eine Person zulässig sei, deren Geschlechtseintrag weder weiblich noch männlich ist. Der djb hatte in seiner schriftlichen Stellungnahme am 8. April 2021 die Beschränkung der beteiligten Akteur*innen auf Frauen und Männer im Sinne eines binären Geschlechterverständnisses kritisiert und gefordert, in den Regelungen für die Besetzung der Organe und Gremien, die Menschen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, nicht zu diskriminieren. Genau das aber versäumt der Änderungsantrag, in dem er die Besetzungsregelungen für den Stiftungsrat und den Stiftungsbeirat weiter auf Männer und Frauen begrenzt. Ausgerechnet beim Direktorium aber wird nun nach dem Änderungsantrag scheinbar Rücksicht auf das Geschlecht D genommen.

Dazu erklärt die Präsidentin des djb Prof. Dr. Maria Wersig: „Diese Neuformulierung dient offensichtlich nur dem Zweck, die Männerquote zu verdecken. Denn es bleibt ja dabei, dass ein Mann einer höher qualifizierten Frau für die zweite Position im Direktorium vorgezogen wird, auch wenn keine Bewerbungen von Personen mit dem Geschlechtseintrag d vorliegen.“

Es bleibt dabei: die Besetzungsregelung für das Direktorium der Bundesstiftung Gleichstellung ist auch in der Neuformulierung eklatant verfassungswidrig. Hingegen ist eine Regelung, wonach mindestens eine Frau im Direktorium sein muss, nicht nur verfassungsgemäß, sondern auch geboten.

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