Doch wie steht es um den Gesundheitsschutz, konkret den Schutz vor Ansteckung für Schülerinnen, Schüler und die sie beaufsichtigenden Lehrkräfte?!
Nach der auch für Hamburg gültigen Arbeitsschutzverordnung des Bundes ist dies für Beschäftigte klar geregelt: Sie müssen zum Selbstschutz eine FFP2-Maske tragen, sobald jemand anderes im Raum keine Maske trägt.
Sobald also Schülerinnen und Schüler (in Prüfungen oder anderen Präsenzsituationen, wie z. B. den Selbsttestungen) die Maske an ihren Plätzen abnehmen dürfen, muss den Aufsichten zum Schutz das Tragen einer Selbstschutzmaske (z.B. FFP2) … auferlegt werden. Die Masken müssen bereitgestellt werden und eine Maskenerholung muss gewährt werden. „Denn nicht nur für die Prüflinge ist das Atmen durch die sicheren Masken belastend, sondern auch für die Lehrkräfte! Die Kolleginnen und Kollegen an den Schulen verlangen eine klare, schützenden Regelung für Lernende und Lehrkräfte!“, fasst die GEW-Gesundheitsexpertin, Yvonne Heimbüchel, die Lage zusammen.
„Darüber hinaus ist allen schulischen Beschäftigten – auch an den weiterführenden und beruflichen Schulen -, die in Präsenz arbeiten, ein Impfangebot zu machen“, fordert Anja Bensinger-Stolze, GEW Vorsitzende in Hamburg.
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