Konkret geht es um das Messgerät Leivtec XV3. Nach dem Beschluss des Amtsgerichts liegt bei Messungen mit diesem Gerät kein auf einer Standardisierung gründender hinreichender Tatverdacht vor (Beschluss vom 17.03.2021, AZ: 2 OWi 4211 Js 2050/21). Das bedeutet: Blitzerfotos von diesem Gerät beweisen nicht sicher, ob jemand zu schnell gefahren ist.
Der Messgerätehersteller hat selbst darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Messgenauigkeit bestehen. Die Mehrzahl der durchgeführten Messungen dürfte zwar wahrscheinlich korrekt sein. Unter bestimmten Bedingungen seien aber Messfehler denkbar.
„Wenn ein Gerät falsch misst oder dies zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, darf natürlich niemand auf Grundlage dieses Ergebnisses zu einem Bußgeld verurteilt werden“, erklärt Rechtsanwalt Christian Janeczek von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Wie das Gericht weiter erklärte, müsste unter diesen Umständen ein Sachverständiger den Messwert ermitteln. Die Kosten dafür stünden allerdings in keinem Verhältnis zu der Geldbuße. Zudem sei über den Messvorgang an sich zu wenig bekannt. Möglich sei allenfalls eine Plausibilitätsprüfung. Ob das Messergebnis richtig ist, könne damit aber nicht bestätigt werden. Das AG Landstuhl hat das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Rechtsanwalt Janeczek rät Autofahrern, bei einem Bußgeldbescheid nicht widerstandslos zu zahlen. Anwältinnen und Anwälte hätte Akteneinsicht und könnten einschätzen, ob ein Bußgeld rechtmäßig ist.
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