Trotz der auch vom wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestags vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hat am 22.04.21 auch der Bundesrat der Änderung des Infektionsschutzgesetz zugestimmt, mit der dem Bund mehr Rechte bei der Corona-Bekämpfung eingeräumt werden. Mit der Gesetzesänderung werden u.a. die Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten Arbeiten im Home-Office anzubieten, „wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen“. Gleichzeitig werden die Beschäftigten verpflichtet, dieses Angebot grundsätzlich anzunehmen.

Der CGB betrachtet diese Verpflichtung mit gemischten Gefühlen. Er sieht zwar in der Verpflichtung zur Beschäftigung im Home-Office einen wichtigen Beitrag zur Kontaktvermeidung und damit zum Schutz vor Corona-Infektionen, hat jedoch kein Verständnis dafür, dass der Gesetzgeber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weitgehend unversichert und mit eingeschränktem Arbeitsschutz ins Home-Office schickt.

Peter Rudolph, Vorsitzender des CGB-Landesverbandes Bremen und Mitglied der Vertreterversammlung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), dem größten Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland: „An ihrem betrieblichen Arbeitsplatz sind Arbeitnehmer umfassender bei Unfällen versichert als im Home-Office. Wer sich im Home-Offfice etwas zu essen oder zu trinken holt und dabei stürzt, kann im Gegensatz zu seinem Kollegen im Betrieb, der auf dem Weg zur Teeküche stürzt, keinen Arbeitsunfall gelten machen. Auch der Weg zur Toilette ist im Home-Office im Gegensatz zum Betrieb nicht unfallversichert. Wegeunfälle sind ebenfalls unterschiedlich abgesichert. Wer auf dem Weg in den Betrieb sein Kind in der Kita abliefert, ist gesetzlich unfallversichert. Wer hingegen auf dem Weg von der Kita zum Home-Office stürzt, ist es nicht. Die finanziellen Folgen können gravierend sein. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt nach einem Arbeits- oder Wegeunfall nicht nur die Kosten der Heilbehandlung, sondern zahlt auch noch ein Verletztengeld, das höher als das Krankengeld ist, sowie gegebenenfalls ein Pflegegeld, eine Rente oder im Todesfall Hinterbliebenenleistungen.“

Der CGB hat kein Verständnis dafür, dass der Gesetzgeber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Tätigkeit im Home-Office verpflichtet ohne gleichzeitig dafür zur sorgen, dass sie bei ihrer Tätigkeit von daheim nicht im gleichen Umfang wie an ihrem betrieblichen Arbeitsplatz unfallversichert sind.

Verbesserungen bedarf es nach Auffassung des CGB auch im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen der im Home-Office tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Beschäftigte im Home-Office genießen nicht nur einen eingeschränkten gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, sondern müssen vielfach auch mit schlechteren Arbeitsbedingungen vorlieb nehmen als ihre im Betrieb tätigen Kolleginnen und Kollegen. Die meisten der derzeit im Home-Office Tätigen leisten aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht lediglich mobile Arbeit und keine Telearbeit im Sinne der Arbeitsstättenverordnung. Sie können damit nicht darauf bauen, dass ihnen der Arbeitgeber für die Zeit im Home-Office einen häuslichen Arbeitsplatz einrichtet oder einen Dienst-PC oder ein
Dienst-Handy zur Verfügung stellt. Da die Wohnverhältnisse vieler Arbeitnehmer beschränkt sind und nicht jeder über ein häusliches Arbeitszimmer verfügt, bedeutet für Viele Home-Office, ohne ergonomischen Bürostuhl und optimales Arbeitslicht am Küchen- oder Wohnzimmertisch arbeiten zu müssen, ohne Ruhe vor Kindern und Besuchern.

Der CGB verweist darauf, dass die Probleme im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Home-Office nicht nur eine kleine Minderheit der Beschäftigten betrifft. Nach einer repräsentativen Befragung des Bonner Forschungsinstituts zur Zukunft der Arbeit (IZA) haben im Februar bereits 49 Prozent aller abhängig Beschäftigten in Deutschland ständig oder an bestimmten Tagen im Home-Office gearbeitet.

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