Im Dieselskandal hilft Volkswagen die Einrede der Verjährung nichts. Dies hat bereits das LG Nürnberg-Fürth in einer durch die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner erstrittenen Entscheidung vom 09.03.2021, Az.: 9 0 7845/20, festgestellt. Das OLG Stuttgart entschied mit Urteil vom 09.03.2021, 10 U 339/20, als erstes Oberlandesgericht im Fall eines Händlerkaufs ebenso und sprach dem Kläger Schadensersatz nach § 852 BGB zu. „Trotz Verjährung des Anspruchs nach § 826 BGB können Autobesitzer in den EA189-Fällen auch heute noch vollumfänglich Schadensersatz gemäß § 852 BGB erhalten“, halten Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg fest.

Bekanntermaßen stehen Käufern von Dieselfahrzeugen mit EA189-Motoren nach der Entscheidung des BGH vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, Schadensersatzansprüche gegen VW wegen einer sittenwidrigen Schädigung zu. Damit ist die Rechtslage grundsätzlich geklärt. Viele Betroffene, die bislang noch nichts unternommen haben, ärgern sich und glauben, dass es jetzt zu spät sei. Dies ist jedoch ein Irrglaube!

Die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte hatte im Gegensatz zu manch anderer Verbraucherschutzkanzlei seit jeher ganz entschieden die Auffassung vertreten, dass Schadensersatzansprüche bei Dieselmotoren des Typs EA189 auch heute noch durchsetzbar sind. Denn selbst falls man wie manche Gerichte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB als verjährt erachten wollte, folgt die Haftung der Volkswagen AG doch jedenfalls aus § 852 Satz 1 BGB.

Dies hatte bereits das Landgericht Nürnberg-Fürth in einer durch die Nürnberger Rechtsanwälte erstrittenen Entscheidung vom 09.03.2021, 9 O 7845/20, bestätigt. Bereits diese Entscheidung war bahnbrechend. „Soweit für uns ersichtlich, dürfte es sich um eine der ersten Entscheidungen im gesamten Bundesgebiet handeln, die ein von einem Händler erworbenes Fahrzeug mit einem EA189-Motor betrifft“, erläutert der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. Hoffmann Zuvor hatte bereits das OLG Oldenburg mit Urteil vom 02.03.2021, 12 U 161/20, festgestellt, dass VW in dem rechtlich weitaus unproblematischeren Fall eines Direktkaufs bei der Volkswagen AG gemäß § 852 BGB auf Schadensersatz haftet.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nunmehr mir seiner Entscheidung vom 09.03.2021, 10 U 339/20, die Rechtsprechung des LG Nürnberg Fürth im Fall eines Händlerkaufs bestätigt. Streitgegenständlich war auch dort der berüchtigte Motor des Typs EA189. Die Klage gegen VW wurde im Jahr 2020 eingereicht, wobei es zuvor keine verjährungshemmenden Maßnahmen gab. Insbesondere hatte sich der Kläger nicht an der VW-Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig beteiligt. Die Volkswagen AG erhob daher die Einrede der Verjährung.

Zwar erachtete das OLG Stuttgart die Schadensersatzansprüche gemäß § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung als bereits verjährt. Nichtsdestotrotz verurteilte der 10. Zivilsenat des OLG Stuttgart die Volkswagen AG vollumfänglich zu Schadensersatz gemäß § 852 Satz 1 BGB. Der Anspruch besteht dabei exakt in der gleichen Höhe wie die verjährte Forderung gemäß § 826 BGB. Das Oberlandesgericht hob hierbei zutreffend hervor, dass § 852 BGB auch dann anwendbar ist, wenn der geschädigte Autobesitzer das Fahrzeug nicht direkt von VW, sondern über einen (Vertrags-)Händler erworben hat.

Die oftmals übersehene Vorschrift des § 852 BGB wird dem VW-Konzern mit seiner Verzögerungstaktik im Dieselskandal daher voraussichtlich noch einen ganz dicken Strich durch die Rechnung machen. § 852 BGB ist gerade in den VW-Abgasfällen prädestiniert. Denn es dürfte auf der Hand liegen, dass derjenige, der im Sinne der Entscheidung des BGH vom 25.05.2020 „vorsätzlich sittenwidrig schädigt“ sich keinerlei Hoffnungen darauf machen darf, dass er bereits nach Ablauf der dreijährigen Regelverjährungsfrist nicht mehr in Anspruch genommen wird.

Es zeigt sich also, dass auch Betroffene des VW-Skandals, die bislang noch nicht geklagt haben, nicht zögern sollten, ihre Ansprüche mit aller Konsequenz durchzusetzen. Gerade wenn Autobesitzer über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, die bereits vor dem Kauf abgeschlossen worden ist, besteht vielfach ohnehin kein Kostenrisiko, wobei Rechtsschutzversicherer die Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte zu der Verjährungsfrage schon mehrfach geteilt und entsprechende Deckungszusagen für das gerichtliche Verfahren gewährt haben.

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Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte sind ausschließlich auf dem Gebiet des Verbraucherschutz-, Bank- und Kapitalanlagerechts tätig. Ihr Schwerpunkt liegt seit mehreren Jahren insbesondere im Bereich des sogenannten Abgasskandals. Die fachspezifisch erfahrenen Anwälte vertreten ausnahmslos Verbraucher gegenüber großen Wirtschaftsunternehmen und Banken. Sitz der Kanzlei ist Nürnberg.

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