In der Corona-Pandemie verzeichnen viele Krankenkassen so viele Krankmeldungen wie seit Jahrzehnten nicht mehr. Während sich über die Gründe nur spekulieren lässt, steht fest: Kranke Arbeitnehmer sind hierzulande gut abgesichert. Denn sechs Wochen lang haben sie Anspruch auf Weiterzahlung ihres Gehaltes. Im Anschluss springt die Krankenkasse ein – mit 70 Prozent des Bruttogehaltes. Anlässlich des Welttages für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, der am 28. April begangen wird, erklären ARAG Experten, wer im Krankheitsfall von wem während der Krankschreibung seinen Lohn bekommt.

Wer hat Anspruch?
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist in Deutschland seit 1994 im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben demnach alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden. Die Leistung kann ab der fünften Woche des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses für die Dauer von bis zu sechs Wochen beansprucht werden, sofern nicht durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung getroffen wurde. Auch Minijobber haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung; der Arbeitgeber muss ihnen den Lohn für die Tage weiterzahlen, an denen sie gearbeitet hätten. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nicht verschuldet hat, weil er beispielsweise betrunken Auto gefahren ist oder sich geprügelt und dabei verletzt hat. Für Beamte sowie Richter und Soldaten in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen gilt das EFZG dagegen nicht. Ihre Bezüge werden auch im Krankheitsfall ohne gesetzliche Fristen weitergezahlt.

Die Sechs-Wochen-Regel
Die Entgeltfortzahlung wird für die Dauer von maximal sechs Wochen geleistet. Der Arbeitnehmer erhält dabei grundsätzlich die Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er nicht krank gewesen wäre, sondern gearbeitet hätte. Hat der Arbeitnehmer also ein festes Monatsgehalt, wird dieses Gehalt in dieser Zeit einfach weitergezahlt. Hat der Arbeitnehmer ein leistungsabhängiges Gehalt oder hätte er in dieser Zeit Zulagen erhalten, erhält er das Gehalt, das er in dem Krankheitszeitraum durchschnittlich verdient hätte (Lohnausfallprinzip). Lediglich durch einen Tarifvertrag darf zu Ungunsten des Arbeitnehmers eine andere Bemessungsgrundlage festgelegt werden. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt mit dem ersten Tag der Erkrankung, es sei denn, der Arbeitnehmer wird während der Arbeit krank. Dann beginnt die Zahlung erst ab dem nächsten Tag.

Sechs-Wochen-Regel bei Neuerkrankungen
Auch bei Neuerkrankungen gilt die Sechs-Wochen-Frist: Ist ein Arbeitnehmer krankgeschrieben und bricht sich während dieser Zeit auch noch ein Bein, verlängert sich die Anspruchsdauer von sechs Wochen nicht. Anders verhält es sich, wenn es um zwei Arbeitsunfähigkeitsfälle geht, die ursächlich und zeitlich getrennt sind. Ist also eine Krankheit auskuriert und der gerade genesene Arbeitnehmer bricht sich eine Woche später das Bein, beginnt der sechswöchige Anspruch auf Entgeltfortzahlung erneut.

Was passiert nach sechs Wochen?
Bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende der Sechswochen-Frist wird ein geringeres Krankengeld durch die gesetzliche Krankenkasse als Lohnersatz gezahlt. Dieses Krankengeld bekommt auch, wer krankheitsbedingt während der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses fehlt, also noch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.

Krankengeld für Arbeitnehmer, Arbeitslose und freiwillig Versicherte
Gesetzlich Versicherte haben in Deutschland einen Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht und der Arbeitgeber nicht mehr zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. Ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, entscheidet der Arzt. Arbeitsunfähig bedeutet in der Regel, dass jemand seinen Beruf zu weniger als 50 Prozent ausüben kann. Hält die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen an, hängt die Höhe des Krankengeldes vom Einkommen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab. Bei Arbeitnehmern beträgt sie 70 Prozent des Bruttogehaltes, maximal aber 90 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens. Empfänger von Arbeitslosengeld I erhalten Krankengeld in Höhe der zuletzt bezogenen Leistungen. Minijobber haben aus ihrer geringfügigen Beschäftigung hingegen keinen Anspruch auf Krankengeld, da sie auch keine eigenen Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Selbstständige können beim Abschluss ihrer (freiwilligen) gesetzlichen Krankenversicherung wählen, ob sie Krankengeld erhalten wollen. Dieses wird dann ab der siebten Woche der Krankheit gezahlt.

Krankentagegeld der privaten Krankenversicherung
Privat Versicherte erhalten Krankentagegeld, das nach ähnlichen Richtlinien ausgezahlt wird. Es kann je nach Versicherungstarif bis zu 100 Prozent des Nettoverdienstes ersetzen. Die Versicherung legt dabei den Durchschnittsverdienst der vergangenen zwölf Monate vor Krankheitsbeginn zugrunde. Selbstständige können wählen, ob sie die Unterstützung bereits wenige Tage nach der Krankschreibung erhalten wollen – und nicht erst ab der siebten Woche, wie gesetzlich vorgeschrieben. Der Tarif ist dann entsprechend teurer. Privat Versicherte sollten ihrem Anbieter unbedingt mitteilen, wenn sich ihr Nettoeinkommen ändert, damit sie stets angemessen abgesichert sind.

Lückenlose Krankschreibung
Oft sind es Kleinigkeiten, die Versicherte beim Krankengeld außer Acht lassen. Daher der Tipp der ARAG Experten: Achten Sie immer darauf, dass die Krankschreibung lückenlos ist! Wer zum Beispiel erst einmal von Montag bis Donnerstag krankgeschrieben ist und verlängern muss, sollte das unmittelbar am nächsten Morgen – also am Freitag – tun. Wartet man bis zum nächsten Montag, zahlt die Kasse kein Geld für die fehlenden Tage. Das macht sich nicht nur direkt auf dem Konto bemerkbar, sondern fällt hinterher auch bei der Rentenversicherung ins Gewicht. Denn vom Krankengeld werden auch Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträge einbehalten. Anders sieht es dagegen aus, wenn die Krankschreibung bis zum Freitag erfolgte: Dann genügt es seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2015, wenn der Arbeitnehmer am nächsten Werktag – hier also dem darauffolgenden Montag – wieder zum Arzt geht. Denn der Samstag zählt laut Gesetz nicht als Werktag mit.

Weitere interessante Informationen unter:
http://www.arag.de/…

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025
E-Mail: brigitta.mehring@arag.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel