Nachdem die durch die Notbremse beschlossenen Einschränkungen bei Friseurdienstleistungen bei sehr vielen Salonbesitzerinnen und Salonbesitzern Unmut ausgelöst haben, wurden die Regeln zum 3. Mai 2021 gelockert. Für den Besuch muss nun kein tagesaktueller negativer Covid-19-Schnelltest eines offiziellen Testzentrums vorgelegt werden. Kunden benötigen ab sofort nur noch einen Selbsttest, der vor Ort im Salon durchgeführt werden kann. Die Testung muss allerdings von einem geeigneten Dritten beaufsichtigt und bescheinigt werden. Das kann auch eine im Salon beschäftigte Person sein. Der bescheinigte negative Test gilt für die nächsten 24 Stunden auch bei anderen geöffneten Einrichtungen und Dienstleistungen. Und umgekehrt, werden auch Testnachweise von anderen Stellen wie Unternehmen oder Schule anerkannt.

„Als die letzte Corona-Verordnung am 24. April in Kraft getreten war, wurden wir in der Kammer regelrecht von Fragen von Friseurinnen und Friseuren überschwemmt. Denn der Besuch beim Friseur wurde dadurch erschwert und verkompliziert, dass der Kunde nur mit einem tagesaktuellen Schnelltest einer offiziellen Teststelle von maximal 24 Stunden Gültigkeit Zugang zum Salon hatte“, berichtet Harald Herrmann, Präsident der Handwerkskammer Reutlingen. „Also wurden viele Friseurtermine wieder abgesagt. Was wiederum den Salonbesitzerinnen und Salonbesitzern missfallen hat.

Um Planungssicherheit für Betriebe zu schaffen, drängte die Handwerkskammer Reutlingen gemeinsam mit drei weiteren baden-württembergischen Kammern und dem Baden-Württembergischen Handwerkstag beim Sozialministerium auf Nachbesserungen und Klarstellungen der Corona-Verordnung und verschaffte sich erfolgreich Gehör. Die Landesregierung zeigte sich offen für die Hinweise aus der betrieblichen Praxis und setzte die Änderung schnell um. Zudem berücksichtigte sie, dass es gerade in ländlichen Regionen nicht möglich ist, jederzeit und unkompliziert zu den kostenfreien Bürgertests zu gelangen. Die Ausweitung der Tests zum Beispiel auf Friseurbetriebe ist eine große Erleichterung für Kunden und Betriebe. „Die kommunalen Ordnungsbehörden bitten wir nun eindringlich darum, die gelockerten Regelungen pragmatisch anzuwenden und sie keiner kleinlichen Auslegung zu unterwerfen“ so Herrmann abschließend.

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