Für die einen ist der Garten ein Platz der Ruhe und Entspannung. Für die anderen dient er als geselliges Esszimmer, eigene Baumschule oder wird für die Tierhaltung genutzt. Was davon erlaubt ist und worauf man bei der Gartennutzung achten muss, erklären die ARAG Experten.

Grillen im Garten und auf dem Balkon
Sobald die Sonne scheint und sich die Temperaturen im zweistelligen Bereich bewegen, riecht man es an jeder Ecke: Die Grillsaison hat begonnen. Wie oft Grillen erlaubt ist, ist aber je nach Bundesland sehr unterschiedlich: Während ein Bremer von April bis September einmal monatlich seiner heißen Leidenschaft frönen darf und den Nachbarn 48 Stunden vorher darüber informieren sollte (Amtsgericht Bremen, Az.: 6 C 545/96), ist in Stuttgart nach dreimaligem Grillen für jeweils zwei Stunden für den Rest der Saison Schluss mit dem Würstchenessen (Landgericht Stuttgart, Az.: 10 T 359/96). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az.: 13 U 53/02) kann es hingegen bis zu viermal im Jahr „sozialadäquat“ sein, zu grillen.

Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses durch eine Regelung in der Hausordnung sogar ganz und gar verboten werden kann. Halten sich die Mieter trotz Abmahnung nicht an das Verbot, darf ihnen fristlos gekündigt werden (Landgericht Essen, Az.: 10 S 438/01). Das Landgericht Düsseldorf beispielsweise verbietet die Nutzung von Holzkohlegrills auf dem Balkon komplett (Az.: 25 T 435/90).

Elektrogrill: eine Alternative?
Die Annahme, dass man mit dem nahezu qualmlosen Elektrogrill immer grillen darf, ist leider falsch. Trotz der Empfehlung, einen Elektrogrill zu nutzen (Landgericht Stuttgart Az.: 10 T 359/96), wird dieser juristisch mit einem Holzkohlegrill gleichgesetzt. In seinem Urteil (Az.: 10 S 438/01) unterscheidet das Landgericht Essen nämlich nicht zwischen einem Elektrogrill und einem Holzkohlegrill. Wenn im Mietvertrag ein Grillverbot aufgeführt ist, erstreckt sich das also auch auf Elektrogrills. Wenn aber nur die Verwendung von Holzkohle ausdrücklich verboten wird, kann man das Elektrogerät bei gegenseitiger Rücksichtnahme nutzen.

Tierhaltung im eigenen Garten?
Wer eventuell plant, Ackerbau und Viehzucht im eigenen Garten zu betreiben, sollte vorher prüfen, ob dieses Vorhaben nachbarverträglich ist. Wer glückliche Hühner im Garten beherbergen möchte, sollte am besten den Nachbarn einweihen. Was das erlaubte Krähen von Hähnen anbetrifft, ist die Rechtsprechung durchaus unterschiedlich. Hier gilt als Faustregel: In der Zeit von 19 Uhr am Abend bis zum nächsten Morgen um acht sollte sich der Hahn zurückhalten. Da sich das Federvieh naturgemäß selten um solche Zeitangaben schert, ist Ärger mit den Nachbarn ohne Absprache vorprogrammiert.
Wer einen festen Hühnerstall in seinem Garten plant, muss sich über das Baurecht informieren. So sind z. B. vier Hennen und ein Hahn in einem mobilen Stall sogar in einem reinen Wohngebiet baurechtlich in Ordnung. Die ARAG Experten erinnern Halter jedoch daran, dass Hühner dem Veterinäramt und der Tierseuchenkasse gemeldet werden müssen. Bei der Haltung von Kühen oder Pferden kommt es im Wesentlichen darauf an, wo das Grundstück liegt; denn auf dem Land gehört die Tierhaltung zum Alltag und eine landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken ist dort üblich. Daher müssen im ländlichen Raum geringfügige Beeinträchtigungen durch Weidetierhaltung geduldet werden. (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 8 C 10990/01).

Bäume an der Sichtschutzwand
Viele Gartenbesitzer schützen sich mit Sichtschutzwänden und -zäunen vor allzu neugierigen Blicke der Nachbarn. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Pflanzen, die hinter einer Sichtschutzwand stehen, nicht unbegrenzt in die Höhe wachsen dürfen. Sind sie höher als die Wand und beeinträchtigen damit den Nachbarn, darf er einen Rückschnitt verlangen (Amtsgericht München, Az.: 173 C 19258/09).

Wenn Baumwurzeln ins Nachbargrundstück eindringen
Baumwurzeln interessieren sich nicht für Grundstücksgrenzen. Gartenbesitzer müssen die wuchernden Wurzeln eines Baumes auf dem Nachbargrundstück im eigenen Garten aber nicht dulden. Laut ARAG Experten können sie unter Umständen sogar eine Beseitigung des Baumes verlangen. In einem konkreten Fall hatten die Wurzeln mehrerer Bäume den Nachbarrasen durchwuchert und erheblich beeinträchtigt. Sie mussten gefällt werden (Amtsgericht München, Az.: 121 C 15076/09).

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