Das Oberlandesgericht Köln hat sich im Abgasskandal in einem Urteil zugunsten des Klägers im Streit über einen Leasingvertrag geäußert (Az. 18 U 138/20). Der Kläger hatte einen VW Tiguan im Mai 2015 geleast und damit vor Bekanntwerden des Dieselskandals bei VW. Kurz vor Ablauf der Leasingzeit von 36 Monaten kaufte der Kläger das Fahrzeug im März 2018. Im darauffolgenden Jahr verklagte er den Konzern auf Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Motor des Tiguan. Das Ziel der Klage bestand darin, die aufgewendeten Leasinggebühren abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstattet zu bekommen.
Das Landgericht Bonn hatte die Klage zunächst abgewiesen. Die Begründung lautete, dass der Kläger keinen Schaden erlitten habe. Die vom Kläger gezahlten Leasingraten würden dem Wert der ihm vertragsgemäß überlassenen Nutzungsmöglichkeit entsprechen. Was der Kläger demzufolge an Leasingraten erstattet haben wollte, war durch die Nutzungsentschädigung bereits vollständig „aufgebraucht“. Darüber hinaus bestünde kein Anspruch auf Schadensersatz.
Das OLG widersprach dieser Argumentation. Dem Kläger stünden nach §§ 826, 31 BGB für den Kauf des VW Tiguan Schadensersatzansprüche zu – und zwar unabhängig davon, dass der Wagen erst nach der Leasingzeit gekauft wurde. Dabei war unerheblich, dass der Kläger beim Kauf des geleasten Fahrzeugs bereits vom Dieselskandal wusste. Ausschlaggebend war der Zeitpunkt des Leasingvertrags.
Nur weil der Kläger später sein vertrautes und vergleichsweise günstiges Fahrzeug kaufte, als er vom Dieselskandal wusste, könne man nicht annehmen, dass der Kläger das Fahrzeug in jedem Fall gekauft hätte, so die Richter:innen. Sie sprachen dem Kläger die Erstattung der von ihm auf den Leasingvertrag erbrachten Leistungen zu. Davon wurden als Nutzungsentschädigung der Wertverzehr des Tiguans während der Leasingzeit abgezogen.
Doch noch wichtiger war die Einschätzung des OLG zur Verjährung der Klage: VWs Argumentation zufolge war die Verjährungsfrist Ende 2018 abgelaufen. Doch die Richter:innen gingen davon aus, dass der Kläger 2015 – bei Abschluss des Leasingvertrags – noch nicht wusste, dass sein Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen war. Insbesondere aber gingen die Richter:innen nicht davon aus, dass eine „grob fahrlässige Unkenntnis“ vorgelegen habe. Der betroffene Käufer hätte demnach auch nicht durch die Medienberichterstattung informiert sein müssen.
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