Eine vom Mieter angeschaffte und bezahlte Einbauküche darf bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht berücksichtigt werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 52/18). Dies gilt nach Angaben der 3. Vorsitzenden und Geschäftsführerin des Mieterbundes Mittelrhein e. V., Frau Andrea Meierhans, auch dann, wenn die bei Anmietung der Wohnung vorhandene, alte Einbauküche später mit Zustimmung des Vermieters von den Mietern durch eine neue Einbauküche ersetzt wurde und der Vermieter die alte Einbauküche verkauft hat. Bei Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete kann der Vermieter nicht argumentieren, die Wohnung sei mit einer modernen Küche ausgestattet, dies wirke sich wohnwertsteigernd aus.

Grund ist, dass die Küche nicht vom Vermieter zur Verfügung gestellt wird und dass sich auch die gesetzlichen Gebrauchsgewährungs- und Instandhaltungspflichten des Vermieters nicht auf die Einbauküche des Mieters erstrecken. Anders wäre die Rechtslage allenfalls dann, wenn der Vermieter dem Mieter die Kosten der Einbauküche erstattet hätte. Hat der Mieter die alte Einbauküche des Vermieters mit dessen Erlaubnis durch eine neue, auf eigene Kosten angeschaffte Einbauküche ersetzt, gilt die Wohnung nicht mehr als „mit einer Einbauküche ausgestattet“. Damit kann die Einbauküche nicht zur Ermittlung des objektiven Wohnwertes zu Gunsten des Vermieters berücksichtigt werden.

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