Der Gesetzgeber will die Auszahlungsfrist für den Corona-Bonus noch einmal verlängern. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern damit noch bis 31.03.2022 den Corona-Bonus in Höhe von 1.500 Euro abgabenfrei auszahlen. Worauf Cheffinnen und Chefs dabei achten müssen, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Ines Frenzel in Neubrandenburg.

Die Auszahlungsfrist für den Corona-Bonus an Arbeitnehmer will der Gesetzgeber jetzt noch einmal verlängern: Eingebettet ist die Regelung in das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (AbzStEntModG). Der Bundestag hat das Gesetz am 5. Mai 2021 beschlossen. Jetzt muss es noch durch den Bundesrat. Arbeitgeber bekommen damit noch einmal mehr Zeit, damit sie ihren Mitarbeitern die 1.500 Euro Corona-Sonderzahlung, wie der Corona-Bonus auch heißt, steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen können.

Keine Neuauflage: der Corona-Bonus ist einmalig abgabenfrei

Bei der Verlängerung handelt es sich nicht um eine Neuauflage. „Der Corona-Bonus ist nur einmal abgabenfrei“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Ines Frenzel in Neubrandenburg. Wer ihn also seinen Mitarbeitern schon einmal komplett gezahlt hat, kann nicht noch einmal von der Befreiung bei Sozialabgaben und Lohnsteuer profitieren.

Corona-Bonus splitten ist erlaubt

Ursprünglich gab es den Corona-Bonus nur bis 31. Dezember 2020. Dann wurde er bis 30. Juni 2021 verlängert. Was aufgrund der wiederholten Verlängerung jetzt möglich ist: Arbeitgeber können den Corona-Bonus stückeln. „Wer seinen Mitarbeitern bis jetzt 500 Euro Corona-Bonus gezahlt hat, hat nun genügend Zeit, noch einmal etwas mehr Geld draufzulegen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens etwas entspannt“, sagt Steuerberaterin Ines Frenzel. Arbeitgeber können beliebig oft stückeln. „Allerdings ist es weniger aufwendig, den Corona-Bonus auf einmal zu zahlen.“

Weitere Bedingungen für den Corona-Bonus

Die Ecovis-Steuerberaterin rät Arbeitgebern dringend, die Formalien bei der Auszahlung einzuhalten. Hier eine Liste, worauf Arbeitgeber unbedingt achten sollten – „die nächste Betriebsprüfung kommt bestimmt“, warnt Ines Frenzel, „wer also die Befreiung von Sozialabgaben und Steuern nicht riskieren will, sollte sich einfach an die Vorgaben halten.“

  • Die Sonderzahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn sein.
  • Die Sonderzahlung muss der Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise dienen.
  • Die Zahlung darf auf keiner Vereinbarung oder Zusage beruhen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor dem 1. März 2020 getroffen haben. Somit dürfen Arbeitgeber auch keine vereinbarten Leistungsprämien zum Corona-Bonus ummünzen, da sie normalerweise auf bestehenden Vereinbarungen beruhen.
  • Die zusätzliche Leistung lässt sich auch per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung schließen.
  • Die Leistung lässt sich als Zuschuss oder in Form eines Sachbezugs auszahlen.
  • Die Sonderzahlung lässt sich anstatt einer Aufstockung des Kurzarbeitergelds zahlen; dann muss aber erkennbar sein, dass die Arbeitgeber die zur Befreiung vorgegebenen Voraussetzungen eingehalten haben.
  • Auch Minijobber können die steuerfreie Sonderzahlung bekommen.
  • Arbeitgeber müssen die steuerfreie Sonderzahlung im Lohnkonto aufzeichnen. Der Corona-Bonus muss aber weder in der Lohnsteuerbescheinigung noch in der Einkommensteuererklärung 2020 angegeben sein.
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