Rund 7000 Anleger wurden in den vergangenen Tagen von ihrer UDI-Gesellschaft angeschrieben. Die UDI-Gruppe bittet in den Schreiben an die Investoren um einen Verzicht auf einen großen Teil ihrer Forderungen, um eine Insolvenz der jeweiligen Gesellschaft zu vermeiden. Anlass ist laut UDI eine Abwicklungsanordnung der BaFin an die UDI-Energie Festzins VI GmbH und Co. KG, wonach die Nachrangdarlehen, die Anleger der Gesellschaft gewährt hatten, rückabgewickelt werden müssen.

Der Grund hierfür liegt darin, dass die vereinbarten Nachrangklauseln aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegenüber den Anlegern unwirksam sein dürften und aus diesem Grund die Gesellschaften ein Einlagengeschäft betreiben, für das diese Gesellschaften nicht die erforderliche Erlaubnis haben.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) hat mit Bescheiden vom 10. Mai 2021 nun auch gegenüber den Gesellschaften UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG und UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.

Achtung: Vereinbarung über „Schuldenschnitt“ führt zu Verlust etwaiger Schadensersatzansprüche

Anleger, die nun aufgefordert wurden, der vorgelegten Vereinbarung über den Schuldenschnitt zuzustimmen, sollten sich dies gut überlegen. Denn die Vereinbarungen sehen insbesondere vor, dass der Anleger alle etwaigen Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Abschluss des Nachrangdarlehens verliert.

Haftung der Geschäftsführer möglich

Dieser Verlust von Schadensersatzansprüchen hätte insbesondere zur Folge, dass nicht mehr gegen die früheren Geschäftsführer der UDI Verwaltungs GmbH persönlich vorgegangen werden könnte. Und derartige Schadensersatzansprüche kommen wegen der Abwicklungsverfügung der BaFin unseres Erachtens durchaus in Betracht.

Sofern im Zeichnungsschein ein unwirksamer „qualifizierter Rangrücktritt“ vereinbart wurde, können dem Anleger Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführer der Anlagegesellschaften zustehen. Denn im Falle der unwirksamen Vereinbarung eines Nachrangdarlehens handelt es sich um ein sogenanntes Einlagengeschäft, für das es dann aber einer Erlaubnis der Aufsichtsbehörde (BaFin) bedurft hätte. Im Falle eines unerlaubten Einlagengeschäftes kann der Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich gegenüber dem Anleger für die Rückzahlung des Darlehens aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs.1 Satz 1 KWG haften.

Empfehlung: Prüfung durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Betroffenen Anlegern empfehlen wir daher dringend die Kontaktaufnahme zu einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Dieser kann sie über ihre möglichen Rechtsansprüche informieren.

Dr. Thomas Meschede, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei mzs Rechtsanwälte Düsseldorf, steht Ihnen gerne für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Verfügung.

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Über ein einfaches Online-Formular können Sie uns in aller Ruhe Ihren Fall schildern. Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, und sein Team kümmern sich sofort um Ihre kostenlose Ersteinschätzung. Werden für eine genauere Beurteilung Ihrer Konstellation weitere Unterlagen benötigt, melden wir uns direkt, damit Sie sie uns ganz unkompliziert und formlos übersenden können.

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