Für Anleger von UDI-Nachrangdarlehen gibt es beunruhigende Nachrichten. Nachdem die Gesellschaft UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG bereits Ende April Insolvenz angemeldet hat, hat die BaFin die Abwicklung zweier weiterer UDI-Gesellschaften mit Bescheid vom 10. Mai 2021 aufgegeben.

Betroffen von dem Abwicklungsbescheid der BaFin sind jetzt die Gesellschaften UDI Energie Festzins III und UDI Energie Festzins VII.

Nach Angaben der Finanzdienstleistungsaufsicht hat sie die Abwicklung angeordnet, weil die betroffenen UDI-Gesellschaften auf der Grundlage von Darlehensverträgen gewerbsmäßig unbedingt rückzahlbare Anlegergelder angenommen haben und damit das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis des BaFin betrieben haben. Damit liegt ein Verstoß gegen das Kreditwesengesetz vor. Die Gesellschaften müssen nun die angenommenen Gelder an die Anleger unverzüglich und vollständig zurückzahlen.

Vor einigen Wochen hatte die BaFin auch die Abwicklung der UDI Energie Festzins VI angeordnet. Da die Gesellschaft die Gelder offensichtlich nicht zurückzahlen konnte, hat sie am 29. April 2021 Insolvenz angemeldet. „Ein ähnliches Szenario droht nun auch für die Gesellschaften UDI Energie Festzins III und VII. Anleger müssen mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

Für die Anleger der UDI-Nachrangdarlehen gibt es immerhin auch einen kleinen Lichtblick. Die BaFin dürfte die vereinbarte Nachrangklausel als unwirksam erachten. „Das hat positive Auswirkungen im Fall einer Insolvenz. Die Forderungen der Anleger aus Nachrangdarlehen sind im Normalfall nachranging. Das bedeutet, dass zunächst die Forderungen aller anderen Gläubiger bedient werden und die Anleger leer ausgehen könnten. Ist die Nachrangigkeit jedoch nicht wirksam vereinbart worden, sind die Forderungen der Anleger erstrangig und werden gleichrangig mit den Forderungen der übrigen Gläubiger behandelt“, erklärt Rechtsanwalt Cocron.

Zudem werden Anleger verschiedener UDI-Nachrangdarlehen derzeit offenbar angeschrieben und aufgefordert, einem Schuldenschnitt zuzustimmen. Damit würden die Anleger auf einen großen Teil ihrer Forderungen verzichten. In diesem Zusammenhang hat die BaFin mit der Abwicklungsanordnung noch einen Hinweis veröffentlicht. Dabei empfiehlt sie den Anlegern, sich anwaltlich beraten zu lassen, bevor sie diesem Angebot zustimmen. „So ein Schritt der BaFin ist selten. Offenbar steht sie dem Angebot sehr skeptisch gegenüber“, so Rechtsanwalt Cocron.

Die Lage für die Anleger ist ernst und sie müssen mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen. Ein Ausweg aus dieser Misere kann die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sein. Diese können gegen die Anlagevermittler und Anlageberater bestehen, wenn sie nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Nachrangdarlehen aufgeklärt haben. Ansprüche kommen aber auch gegen die Verantwortlichen der UDI-Gesellschaften wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz in Betracht.

CLLB Rechtsanwälte vertritt bereits zahlreiche Anleger, die in UDI-Nachrangdarlehen investiert haben.

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