„Bei Masern denken die meisten zuerst einmal an Kinder“, weiß Dr. Wiete Schramm, Fachärztin für Arbeitsmedizin bei TÜV Rheinland. „Seit dem Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 1. März vorigen Jahres ist diese Impfung auch für Berufstätige wichtig. Daher müssen Menschen, die in bestimmten Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie in Gemeinschafts- und Betreuungseinrichtungen bereits vor März 2020 tätig waren, bis zum 31. Dezember 2021 einen Impfschutz gegen Masern nachweisen.“ Die ursprüngliche Nachweisfrist bis zum 31. Juli 2021 ist aufgrund der Corona-Situation bis zum Jahresende verlängert worden.
Impfungen schützen nicht nur Geimpfte
Masern können bei Kindern unter fünf Jahren, aber auch bei Erwachsenen zu schweren Komplikationen führen. Diese umfassen unter anderem Mittelohrentzündungen, Lungenentzündungen, Durchfälle oder auch die selten auftretende Gehirnentzündung. Einer bis drei von 1.000 Erkrankten sterben an der vermeintlichen Kinderkrankheit. Davor sollen Impfungen schützen, doch bei Masern gelingt das nur, wenn 95 Prozent der Menschen immunisiert sind. Dann profitieren auch diejenigen, die beispielsweise aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.
Ziel des Masernschutzgesetzes ist ein möglichst umfassender Schutz für alle Menschen. Daher müssen Personen, die mindestens ein Jahr alt sind und in Einrichtungen wie Kinderhorten oder Kindertagespflege, aber auch in Schulen und Ausbildungseinrichtungen betreut werden, eine Masernimpfung nachweisen. Selbiges gilt für alle, die in Gemeinschaftseinrichtungen wie Asylbewerberheimen leben. Zudem müssen Menschen, die nach 1970 geboren und in den oben genannten Einrichtungen tätig sind, einen Impf- oder Immunitätsnachweis erbringen. Darüber hinaus unterliegen auch Beschäftigte in heilmedizinischen Praxen oder medizinischen Einrichtungen vom Krankenhaus bis zum Rettungsdienst dieser Verpflichtung. „Wichtig ist hier, dass es um alle Personen geht, die in diesen Einrichtungen tätig sind. Das schließt auch Ehrenamtler ein oder unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die dort beratend tätig sind“, betont Schramm.
Impfungen sind Teil der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Einige Beschäftigte haben aufgrund ihrer Tätigkeit ein im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöhtes Infektionsrisiko. Ihnen muss im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge eine Impfung angeboten werden, sofern kein ausreichender Immunschutz vorliegt. In Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen können beispielsweise entsprechend der Gefährdungsbeurteilung Impfungen gegen folgende Erkrankungen Bestandteil der Pflichtvorsorge sein: Hepatitis B, Hepatitis A, Masern, Mumps, Röteln, Keuchhusten.
„Auch unabhängig von der beruflichen Tätigkeit ist ein vollständiger Impfschutz wichtig. Ergibt das Prüfen des Impfstatus Lücken, sollten diese geschlossen werden. Wichtig ist: Ein vollständiger Schutz besteht nur, wenn alle Impfungen erfolgt sind: Bei der Masernimpfung empfiehlt die Ständige Impfkommission eine zweimalige Impfung im Abstand von vier Wochen für alle, die nicht geimpft sind oder deren Status unklar ist. Bei anderen Impfungen ist in bestimmten Intervallen eine Auffrischung notwendig. Am bekanntesten ist das bei der Tetanus-Impfung, die alle zehn Jahre erfolgen sollte, damit sie im Ernstfall wirkungsvoll schützt. Für den Grippeschutz ist hingegen jedes Jahr eine Impfung empfohlen“, erklärt Schramm.
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