• Entscheidung des BFH über Doppelbesteuerung von Renten
  • Bentele: „Das Urteil ist eine Ohrfeige für die Politik“

Der VdK sieht in den beiden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Doppelbesteuerung von Renten am heutigen Montag Licht und Schatten. Die verhandelten Klagen von zwei Rentnern hatten zwar keinen Erfolg.

Allerdings wies das Gericht darauf hin, dass künftige Rentnerjahrgänge von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein dürften. Konkret legte der Bundesfinanzhof fest, dass der Grundfreibetrag bei der Berechnung des steuerfreien Rentenbezugs unberücksichtigt bleiben muss. Auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die der Steuerpflichtige selbst trägt, müssen künftig unberücksichtigt bleiben.

VdK-Präsidentin Verena Bentele kritisiert ganz deutlich: „Das Urteil ist eine Ohrfeige für die Politik. Der Bundesfinanzhof hat klar gemacht, dass es künftig zu Fällen von Doppelbesteuerung kommen kann. Deshalb ist nun die Politik gefordert, schnellstmöglich eine Neuregelung zu beschließen, die eine Doppelbesteuerung künftig ausschließt. Positiv zu bewerten ist, dass der Bundesfinanzhof klar festgelegt hat, was bei der Berechnung des steuerfreien Rentenbezugs berücksichtigt werden darf und was nicht. Das schafft ein Stück Klarheit für die Rentnerinnen und Rentner.“

Bentele sieht bei einer Neuausrichtung der Rentenbesteuerung weitergehenden Handlungsbedarf: „Wir brauchen eine Reform, die vor allem arme Rentner in den Blick nimmt. Deren kleine Renten dürfen nicht auch noch besteuert werden. Der VdK fordert deshalb dringend, dass der steuerliche Grundfreibetrag von aktuell 9.744 auf 12.600 Euro angehoben wird.“

Außerdem sei es notwendig, die Steuererklärung für Rentnerinnen und Rentner zu vereinfachen, so Bentele: „Es kann nicht sein, dass von hochbetagten Rentnerinnen und Rentnern verlangt wird, die viel zu komplizierte Steuererklärung auszufüllen. Vorbild für eine Änderung könnte ein vereinfachtes Verfahren wie in Mecklenburg-Vorpommern sein. Dort können alle Rentnerinnen und Rentner auf die Abgabe einer umfassenden Einkommenssteuererklärung verzichten, wenn sie nur Einnahmen aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben.“

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