Das Transparenzregister war im Rahmen der Umsetzung der 4. EU-Anti-Geldwäscherichtlinie eingeführt worden. Für die Führung dieses Registers wird eine jährliche Grundgebühr (seit 2020 in Höhe von 4,80 Euro) erhoben. Um im Rahmen der Transparenzregistergebührenverordnung aufgrund eines steuerbegünstigten Zwecks von den Gebühren befreit zu werden, mussten die Vereinsvorstände dies schriftlich mit Registerauszug und Freistellungsbescheid beantragen.
In den Empfehlungen zur Beratung (https://tinyurl.com/br-transparenz) hatten die Ausschüsse des Bundesrates klargestellt, dass dies unverhältnismäßig ist: „Die Praxis hat gezeigt, dass der Aufwand, die Unterlagen zusammenzustellen, sich beim Bundesanzeiger Verlag GmbH anzumelden und den Antrag auf Gebührenbefreiung zu stellen, insbesondere für die zahlreichen kleinen Vereine […] einen bürokratischen und zeitlichen Aufwand darstellt, der in keinerlei Verhältnis zu der derzeit jährlichen Gebühr von 4,80 Euro steht. Aus den vorstehend aufgeführten Gründen sollte bei steuerbegünstigten Körperschaften von einer Gebührenerhebung Abstand genommen werden. Infolgedessen muss auch kein Antrag auf Befreiung mehr gestellt werden.“
Das Gesetz soll im Wesentlichen am 1. Januar 2022 in Kraft treten, einige Vorschriften schon am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Zum Nachlesen beim Bundesrat: https://www.bundesrat.de/bv.html?id=0505-21.
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