Der nun vorgeschlagene Weg, eine Meldepflicht der Hospitalisierungen einzuführen, ist aber wenig hilfreich, werden doch die wichtigsten Punkte schon auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) an die Gesundheitsämter gemeldet.
Krankenhäuser bzw. Krankenhausärzte sind bereits jetzt auf Grundlage von Paragraph 8 Absatz 1 Nummer 1 IfSG verpflichtet, den Krankheitsverdacht, die Erkrankung und den Tod in Bezug auf COVID-19 zu melden. Darüber hinaus sind die in Paragraph 9 Absatz 1 IfSG genannten Angaben über die betroffenen Personen zu melden, sofern diese Informationen der meldenden Person vorliegen. Genannt sind hier u. a. Tag der Erkrankung, Tag der Diagnose, wahrscheinlicher Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion, wahrscheinlicher Infektionsweg, Angaben zum Behandlungsergebnis und zum Serostatus in Bezug auf diese Krankheit und auch Impfstatus.
Warum diese Meldepflichten nun noch einmal in einer Verordnung verankert werden müssen, erschließt sich nicht. Die DKG steht für einen konstruktiven Austausch bereit, um die notwendigen Meldedaten zu erheben, Doppelmeldungen und damit einhergehende bürokratische Mehrbelastungen ohne Erkenntnisgewinn sind aber zu vermeiden.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) ist der Dachverband der Krankenhausträger in Deutschland. Sie vertritt die Interessen der 28 Mitglieder – 16 Landesverbände und 12 Spitzenverbände – in der Bundes- und EU-Politik und nimmt ihr gesetzlich übertragene Aufgaben wahr. Die 1.914 Krankenhäuser versorgen jährlich 21 Millionen stationäre Patienten und rund 20 Millionen ambulante Behandlungsfälle mit 1,3 Millionen Mitarbeitern. Bei 97 Milliarden Euro Jahresumsatz in deutschen Krankenhäusern handelt die DKG für einen maßgeblichen Wirtschaftsfaktor im Gesundheitswesen.
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