- Die Teilkasko muss bei “Überschwemmung” zahlen
- AvD informiert über die Schadenabwicklung
- Bei Wasser im Auto nicht starten
Die Bilder sind dramatisch. Überflutete Straßen und Flächen, eindringendes Wasser im Keller und auf den Hausgrundstücken, im schlimmsten Fall weggerissene Häuser. Dazu kommen viele Kraftfahrzeuge, die von den Wassermassen mitgerissen oder überflutet wurden. Die Folgen der schweren Unwetter im Westen, Osten und Süden Deutschlands werden noch lange zu spüren sein. Der Automobilclub von Deutschland gibt Hinweise, welche Versicherungen erlittene Schäden am Kfz bezahlen.
Betroffene Autofahrer wenden sich bei Schäden an Ihren Fahrzeugen durch Hochwasser an ihre Kaskoversicherung. Dabei ist die Teilkasko zuständig, wenn das Fahrzeug abgestellt war, als das Wasser eindrang. Die Vollkasko ist dann einschlägig, wenn man mit seinem Wagen in überflutete Streckenabschnitte fährt oder gerät und dadurch das Auto beschädigt wird.
Eine „Überschwemmung“ als Ursache der Fahrzeugschäden ist die Voraussetzung einer Leistung durch die Teilkaskoversicherung. Also etwa bei Eindringen von Wasser und Schlamm oder Partikeln in Radlager, Abgasanlagen, Motor und Elektronik. Natürlich erst recht bei Nässe im Fahrgastraum. Auch bei äußerlich nahezu unversehrten Fahrzeugen ist eine Überprüfung durch eine Fachwerkstatt sinnvoll – wenn sie vorher im Wasser standen. Der AvD warnt davor, in einer solchen Situation das Fahrzeug zu starten. AvD-Mitglieder können in diesem Fall Hilfe über die AvD-Notrufzentrale anfordern.
Die Kaskoversicherung trägt die Reparaturkosten, unter Abzug eines eventuell vereinbarten Selbstbehaltes. Oft werden die Schäden so massiv sein, dass ein Totalschaden vorliegt. Das ist häufig der Fall, wenn das Wasser bis zur Unterkante von Front- oder Heckscheibe stand. Dann leistet die Versicherung lediglich den Zeitwert als sogenannten Wiederbeschaffungswert. In vielen Verträgen ist bestimmt, dass der Verkaufswert des Wracks als Restwert dann von der Versicherungsleistung abgezogen wird. Handelt es sich um ein neues Fahrzeug, kann bei entsprechender Vereinbarung auch eine Neuwertentschädigung zu zahlen sein. Bis zu welchem Alter ein Kfz noch als „neu“ in diesem Sinne gilt, hängt von den Vertragsklauseln ab.
Hat man selbst oder eine Werkstatt die Beschädigung festgestellt, sollte man seine Versicherung informieren. Sie schickt dann einen Sachverständigen, der die Höhe des Schadens ermittelt. Auch wer durch die Überschwemmungen keinen Zugriff auf seine Unterlagen hat, kann – sofern die Verbindungen wieder funktionieren – telefonisch oder über Internet unter Angabe des Kfz-Kennzeichens den Schaden melden. Alle notwendigen Daten sind beim Versicherer vorhanden.
Die Höhe der Entschädigung hängt davon ab, ob es vor dem Ereignis offizielle Überschwemmungs-Warnungen gab. Parkt man dann noch in einem Hochwasser-Gefahrengebiet, wertet ein Versicherer das im Einzelfall als grob fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalls. Wer in einen offensichtlich überfluteten Streckenabschnitt einfährt, dem kann ebenfalls ein solcher Vorhalt gemacht werden. Nach den Berichten aus den Überschwemmungsgebieten kamen die Wassermassen aber oft sehr schnell und überraschend. Dann kann man den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zurückweisen. Wird der Pflichtverstoß durch die Versicherung bewiesen, darf sie die Leistungen nach dem Maß des Verschuldens kürzen.
Sollten AvD-Mitglieder bei der Abwicklung des Schadenfalls Rechtsrat benötigen, benennt ihnen ihr Club einen AvD-Vertrauensrechtsanwalt.
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