Ein Jahr nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur externen Teilung von Betriebsrenten (§ 17 VersAusglG) wird das Gesetz zum Versorgungsausgleich nun zum 1. August 2021 geändert (BGBl. I 2021, 1085). Das Gericht hatte insoweit die Einhaltung des Halbteilungsgrundsatzes angemahnt, wonach die für die Altersversorgung während der Ehe erworbenen Anrechte im Fall der Scheidung hälftig geteilt werden (1 BvL 5/18).

Ziel der Änderung ist eine gerechtere Aufteilung der in der Ehe erworbenen Ansprüche im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Die Reform setzt das Anliegen um und sichert damit vor allem geschiedene Ehefrauen besser ab.

„Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt die Gesetzesänderung, da sie darauf hinwirkt, langjährige Ungleichbehandlungen im Fall der Scheidung, von denen noch immer überwiegend Frauen betroffen sind, zu vermeiden“, so die Präsidentin des djb Prof. Dr. Maria Wersig.

Von besonderer Bedeutung ist die Änderung in den Fällen, in denen ein betrieblicher Versorgungsträger, beispielsweise in der Automobilindustrie, mehrere Versorgungszusagen erteilt, die u.a. vom Alter oder der Betriebszugehörigkeit abhängen, und im Fall der Scheidung davon absieht, auch den oder die ausgleichsberechtigte(n) geschiedene(n) Ehepartner*in mit in die Versorgungszusage aufzunehmen. Das bedeutet in der Praxis, dass sich der oder die Ausgleichsberechtigte einen neuen Versorgungsträger zu suchen hat, der das Kapital (=Ausgleichsbetrag) aufnimmt. Diese sogenannte externe Teilung führt in der Regel zu erheblichen Verlusten, und zwar bereits bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages (Zinsverlustes) sowie bei der (Neu-)Anlage, da die gewährten Verzinsungen und Leistungen, z.B. im Fall der Erwerbsminderung, häufig schlechter sind.

Nach bisherigem Recht wurden bei der Prüfung der (hohen) Grenzwerte, bis zu denen die Versorgungsträger einseitig diese externe Teilung verlangen können, die erworbenen Anrechte jeweils isoliert betrachtet, selbst wenn die Ansprüche im gleichen Betrieb erworben worden sind. Das wird sich künftig ändern. Damit sind deutlich weniger Fälle denkbar, in denen der Versorgungsausgleich bei betrieblichen Anwartschaftsrechten zu den vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten finanziellen Verlusten führt. In seiner Stellungnahme hatte der djb genau diesen Aspekt als gleichheitswidrig angegriffen (st19-19).

Darüber hinaus löst die Reform das Problem des Werteverlustes bei Versorgungen, in denen ein(e) Ehepartner*in bereits Rentenleistungen bezieht. Nach bisherigem Recht wurde die während der Dauer des Scheidungsverfahrens bezogene Rente berücksichtigt, d.h. der Ausgleichsbetrag wurde mit zunehmender Dauer des Verfahrens immer geringer. Hier wird den Betroffenen (überwiegend Frauen, die zu Gunsten der Erziehung der Kinder die eigene Altersversorgung zurückgestellt haben) nun ein Wahlrecht eingeräumt, mit dem sie den Ausgleich auch auf andere Weise herbeiführen können.

Mit den genannten Änderungen beseitigt der Gesetzgeber die negativen Auswirkungen zweier Fehler der Strukturreform des Versorgungsausgleichs. „Dies darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die auf Bestreben privater Versorgungsträger in das Versorgungsausgleichsrecht gelangte Ausweitung externer Teilungen weiterhin geeignet ist, Ausgleichsberechtigte – insbesondere Frauen – zu benachteiligen. Dennoch ist ein Minimalziel erreicht“, so Brigitte Meyer-Wehage, Vorsitzende der zuständigen Fachkommission „Zivil-, Familien- und Erbrecht, Recht anderer Lebensgemeinschaften“ im djb.

Über den Deutscher Juristinnenbund e.V.

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) wird vertreten durch die Präsidentin (Prof. Dr. Maria Wersig, Hochschullehrerin, Hannover) oder eine der beiden Vizepräsidentinnen (Oriana Corzilius, Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin), Frankfurt/Main und Claudia Zimmermann-Schwartz, Ministerialdirigentin a.D., Düsseldorf).

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Deutscher Juristinnenbund e.V.
Kronenstr. 73
10117 Berlin
Telefon: +49 (30) 443270-0
Telefax: +49 (30) 443270-22
http://www.djb.de

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel