Dem leiblichen Vater eines Kindes kann auch dann ein Umgangsrecht zustehen, wenn das durch seine private Samenspende gezeugte Kind mit seiner Einwilligung von der eingetragenen Lebenspartnerin der Mutter adoptiert worden ist. Ausschlaggebend ist laut ARAG Experten gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshof, ob ein ernsthaftes Interesse am Kind besteht und inwiefern der Umgang dem Kindeswohl dient (Az.: XII ZB 58/20).
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