Der Tariflohn für die Mitarbeitenden in der Land- und Forstwirtschaft steigt um 2,7 Prozent in den alten und 3,1 Prozent in den neuen Bundesländern. Darauf haben sich der Gesamtverband der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände e.V. und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt am 21. Juni 2021 im Rahmen einer Bundesempfehlung geeinigt. Eine Umsetzung dieser Bundesempfehlung erfolgt regional.

Wie setzt Bayern die Bundesempfehlung um?

Die Tarifvertragsparteien in Bayern haben sich auf tarifliche Anpassungen für Arbeitnehmer und Auszubildende in der Land- und Forstwirtschaft geeinigt. In Bayern wird die Bundesempfehlung für die Landwirtschaft vom 21. Juni 2021 folgendermaßen umgesetzt:

Die Bundesempfehlung sieht eine Lohnerhöhung von 2,7 Prozent ab dem 01.07.2021 vor. Diese wird in Bayern so übernommen. Für die Zeit von Januar 2021 bis Juni 2021 ist nach der bayerischen Umsetzung der Bundesempfehlung pauschal ein Betrag in Höhe von 400 Euro nachzuzahlen. Die Vergütung für die Auszubildenden und Praktikanten steigt auf bis zu 870 Euro. Für die Zeit von Januar 2021 bis Juni 2021 bekommen sie eine pauschale Nachzahlung in Höhe von 180 Euro.

Müssen sich alle Land- und Forstwirte an diese Tarifverträge halten?

Nicht ohne Weiteres, denn diese sind derzeit nicht allgemeinverbindlich. Verbindlich sind die Tarifverträge deshalb nur, wenn sich die Tarifbindung aus der Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband oder aus einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag ergibt. Bei Fragen zur Tarifgestaltung können sich Landwirte jederzeit an unsere Rechtsanwälte im Arbeitsrecht wenden.

Das müssen Arbeitgeber beachten

„Arbeitgeber müssen grundsätzlich den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Wenn ein anwendbarer Tarifvertrag einen höheren Lohnanspruch gewährt, ist der höhere Tariflohn zu zahlen “, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Stefan Eglseder in Landshut.

Stefan Eglseder, Rechtsanwalt bei Ecovis in Landshut

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