Ärzte dürfen unter bestimmten Umständen Häuser von ihren Patienten kaufen. Sie verstoßen dann nicht gegen das berufsrechtliche Verbot unerlaubter Zuwendungen, wenn sie einen angemessenen Preis zahlen. Mit dieser Begründung hat das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Berlin am 20. April 2021 (AZ: 90 K 6.19 T) einen Arzt von dem Vorwurf der Verletzung seiner Berufspflichten freigesprochen. Der Schutz der Integrität der Ärzteschaft ist dann nicht berührt, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Arzt kaufte im Februar 2018 ein Grundstück seiner 1925 geborenen Patientin. Sie war seit 16 Jahren in seiner Behandlung. Aus gesundheitlichen Gründen begab sie sich in ein Heim und beschloss, das stark renovierungsbedürftige Haus über einen Bevollmächtigten für 250.000 Euro zu verkaufen. Sowohl der Arzt als auch ein Grundstücksnachbar zeigten Interesse. Den Zuschlag erhielt der Arzt; die Patientin blieb auch dabei, als der Nachbar später ein höheres Angebot abgab. Der Nachbar beschwerte sich bei der Ärztekammer Berlin. Diese leitete daraufhin ein berufsgerichtliches Verfahren ein. Der Beschuldigte habe nur aufgrund seiner Vertrauensstellung zur Patientin, überhaupt die Möglichkeit des Erwerbs erhalten. Er habe auch nur deshalb den Zuschlag von seiner Patientin erhalten, obwohl sie von dem Nachbarn einen höheren Kaufpreis hätte erhalten können.

Das Berufsgericht sprach den Arzt frei. Ärztinnen und Ärzten dürften zwar nach der Berufsordnung im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung von Patientinnen und Patienten nicht mehr als geringfügige Geschenke oder andere Vorteile erhalten. Darüber hinaus dürfe man Zuwendungen weder für sich fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Im konkreten Fall sei bei wirtschaftlicher Betrachtung aber schon kein berufsrechtlich relevanter Vorteil erkennbar. Der Arzt habe einen Gegenstand von einer Patientin erworben und letztlich den von der Patientin geforderten Kaufpreis gezahlt. Der Nachbar habe einen höheren als den marktüblichen Preis geboten, da er ein besonderes Interesse am Erwerb des Grundstücks für seine Mutter gehabt habe.

Allein der Abschluss eines Geschäfts reiche zur Tatbestandsverwirklichung nicht aus. Die Beteiligten müssten den Vorteil vereinbaren, um den Arzt bei seiner ärztlichen Entscheidung zu beeinflussen. Der Schutz der Integrität der Ärzteschaft gehe nicht so weit, dass jegliche Geschäftsbeziehung bei der ärztlichen Berufstätigkeit ausgeschlossen sei.

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