Anfang Juni 2021 entschied das Landgericht München I, dass ein Antrag auf ein Kapitalanlage-Musterverfahren gegen EY nicht zulässig sei.

Wir haben von Anfang an ein Musterverfahren nicht als das richtige Verfahren gegen EY angesehen und unseren Mandanten eine andere Strategie gegen die Wirtschaftsprüfer aufgeführt.

Unserer Meinung nach – und diese Meinung hat das LG München mit seiner Entscheidung nun bestätigt – ist der Bestätigungsvermerk auf dem Jahresabschluss der Wirecard AG durch EY-Wirtschaftsprüfer keine öffentliche Kapitalmarktinformation nach Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz und der Antrag auf ein Kapitalanlage-Musterverfahren nicht zulässig.

Bereits im letzten Jahr haben wir unsere Mandanten darauf hingewiesen, dass hier ein Verfahren nach dem KapMuG zwei enorme Nachteile hat:

  • Grundsätzlich führen solche Verfahren zu einer enormen Verzögerung des Rechtsstreits. Erfahrungsgemäß dauern Verfahren nach dem KapMuG mindestens 8, eher 12 Jahre. Dies könnte sich möglicherweise negativ auf die wirtschaftliche Durchsetzbarkeit des Anspruchs gegen EY auswirken.
  • Selbst wenn das KapMuG abgeschlossen ist, haben die Anleger noch keinen vollstreckbaren Zahlungstitel. Denn Verfahren nach dem KapMuG führen nur zu inhaltlichen Feststellungen, nicht aber zu einem Zahlungsurteil. Im schlimmsten Falle schließen sich also an das KapMuG-Verfahren noch die eigentlichen Zahlungsprozesse an. Diese sind dann zwar inhaltlich sicher prognostizierbar – denn an den Feststellungen aus dem KapMuG-Verfahren ist nicht mehr zu rütteln -, aber es können weitere Jahre ins Land gehen, bevor die Anleger tatsächlich Geld erhalten.

Warum ist das im vorliegenden Fall so wichtig? Unserer Meinung nach ist eine Klage jetzt die einzige Möglichkeit Schadensersatz zurückzuerlangen. Anleger sollten daher jetzt aktiv werden.

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