Die Inzidenz im Vogelsbergkreis ist gestiegen. Sie hat am Dienstag erstmals wieder den kritischen Wert von 35 überschritten, sodass schärfere Regelungen greifen, um die Menschen vor dem ansteckenden Erreger SARS-CoV-2 zu schützen. Der Vogelsbergkreis erlässt dazu – basierend auf dem hessischen Präventions- und Eskalationskonzept – eine sogenannte Allgemeinverfügung, die ab Freitag gültig ist.

Die neuen Regeln betreffen Menschen, die nicht geimpft oder genesen sind, für den Besuch im Restaurant oder beim Frisör müssen sie nun wieder einen Negativ-Test vorlegen. Wer vollständigen Impfschutz hat beziehungsweise nachweisen kann, dass er genesen ist, ist von den Regelungen ausgenommen.

Die Regelungen im Überblick:

  • Einlass in geschlossene Räume bei Zusammenkünften, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangeboten bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 25 Personen gibt es ab Freitag nur noch mit einem Negativ-Test. Dies gilt auch für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen,
  • Beim Besuch einer Einrichtung der Behindertenhilfe muss ebenfalls ein Negativ-Test vorgelegt werden.
  • Ein solcher Test ist auch für die Innengastronomie erforderlich, dies gilt indes nicht für Betriebsangehörige in Betriebskantinen.
  • Auch in Spielbanken, Spielhallen und ähnliche Einrichtungen sowie für den Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen muss ein Negativ-Test vorgezeigt werden.
  • Diese Regelung gilt zudem in Innenräumen von Kultur-und Freizeiteinrichtungen sowie in Innenräumen von Sportstätten wie Fitnessstudios, Hallenbäder oder Sporthallen.
  • Der Test muss bei der Anreise im Hotel und vergleichbaren Übernachtungsbetrieben vorgelegt werden, bei längeren Aufenthalten muss zweimal pro Woche getestet werden.
  • Wer körpernahe Dienstleistungen in Anspruch nimmt, also zum Beispiel zum Frisör oder der Kosmetikerin geht, muss ebenfalls negativ getestet sein.
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