Die Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 24. August sieht unter anderem Veränderungen bei den Besuchen in Krankenhäusern vor. „Aktuell treffen wir die organisatorischen Vorbereitungen, um ab Mitte dieser Woche Neuerungen zu etablieren“, erklärt Geschäftsführer Markus Heming.

Ab dem 2. September erfolgt die Besucheranmeldung für den Campus in der Moltkestraße an zwei Orten, zum einen in Haus M über den Zentraleingang und zum anderen in Haus S, unserem Zentrum für Kinder und Frauen, über den Zugang in der Kußmaulstraße. „Der Umfang der vorzunehmenden Abfragen hat sich etwas reduziert, sodass wir uns erhoffen, dass sich auch die Wartezeiten bei der Registrierung vor allem in den Stoßzeiten etwas verkürzen.

Geprüft werden weiterhin die 3G´s (Genesen, Geimpft, Getestet) bei den Besuchenden. Ferner wird erfragt, ob Zeichen eines Infekts oder eine Absonderungspflicht (Quarantäne) bestehen. Nicht-immunisierte (ungeimpfte) Besucher*innen müssen einen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder einen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorweisen. Selbsttests sind nicht zulässig.

Besuche sind von 14:30 bis 19 Uhr möglich. Die Besucherregistrierungen in Haus M oder Haus S sind bis 18:30 Uhr geöffnet. Die Begrenzung der Besuchsdauer auf eine Stunde entfällt.

Die Hygieneregeln – Händedesinfektion, Abstand von 1,5 Metern und Maskenpflicht – haben weiter Bestand. Abgesehen von besonders vulnerablen Bereichen ist nur noch das Tragen eines medizinischen Mundnasenschutzes in den Klinikgebäuden und im Patientenzimmer erforderlich.

„Mit Blick auf die aktuelle Entwicklung der Pandemielage und die Zunahme an COVID-19 Patienten bei uns im Klinikum haben wir uns zum Schutz unserer Patientinnen und Patienten sowie unserer Mitarbeitenden zunächst dazu entschlossen, die aktuell gültige Regelung zur Besucherzahl beizubehalten. Nach Einschätzung unserer Einsatzleitung würde eine Aufhebung der Begrenzung der Besucheranzahl mit einer nicht unerheblichen Gefahr einhergehen, dass die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern aufgrund fehlender Kontrollmechanismen in den Patientenzimmern nicht mehr verlässlich gewährleistet wäre“, erklärt Geschäftsführer Heming. „Diese Entscheidung ist uns nicht leichtgefallen. Ausnahmen sind nach Rücksprache mit den jeweils behandelnden Kliniken möglich“, so Heming weiter.

Ein absolutes Besuchsverbot gilt nach wie vor für die COVID-19 Stationen, bei einer bestehenden Absonderungspflicht oder einem positiven Nachweis auf das Coronavirus.

In besonders vulnerablen Bereichen wie den Intensivstationen, den IMC-Stationen, den onkologischen Stationen, der Frühchenstation oder dem Kreißsaal besteht nach wie vor eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. In diesen Bereichen ist darüber hinaus auch für immunisierte (geimpfte) Besucher*innen ein Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) erforderlich.

Für Patienten, die weiterhin von einem Besuchsverbot betroffen sind, nehmen die Registrierungsstellen in Haus M oder S täglich zwischen 15 und 18 Uhr persönliche Gegenstände entgegen.

Für die psychiatrischen Kliniken gelten abweichende Besuchsregeln. Diese finden sich auf der Internetseite. Dort stehen auch weiterführende Informationen sowie Download-Optionen von erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

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