„Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Berliner Mietendeckel ist nun der Bund am Zug, um eine bessere Mietenregulierung zu erreichen, die Mieter und Mieterinnen auf angespannten Märkten vor unzumutbaren Mietsteigerungen wirksam schützen kann“, so der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild. „Daher begrüßt der Berliner Mieterverein die Berliner Bundesratsinitiative für eine Länderöffnungsklausel im Mietpreisrecht. Diese Länderöffnung darf aber selbstverständlich nicht dazu führen, dass der Schutz hinter die Bundesregeln zurückfällt“.

Der Mieterverein verweist darauf, dass eine wirksame Mietenregulierung auch nicht durch verstärkten Neubau obsolet wird. Im Gegenteil. „Die Neubauaktivitäten können schon wegen der Bodenpreise und des hohen Anteils Privater an den bebaubaren Grundstücken den Wohnungsneubaubedarf für Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen nicht decken“. Neue Eigentumswohnungen oder hochpreisige Neubaumietwohnungen helfen den meisten Wohnungssuchenden nicht, denn der sogenannte Sickereffekt, durch den auch arme Haushalte profitieren könnten, existiert wegen der Unterbrechung der Umzugsketten auf angespannten Märken nicht.

Der Berliner Mieterverein will über die Öffnungsklausel den Ländern auch die Möglichkeit öffentlich-rechtlicher Preisregulierung eingeräumt sehen. Der Mieterschutz kann damit wirkungsvoller umgesetzt werden. Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche hingegen in den Mittelpunkt zu stellen bedeutet, viele Mieter und Mieterinnen schon aus finanziellen Gründen an der Wahrnehmung ihrer Rechte zu hindern. Deshalb ist eine Reform des Mietspiegelrechts und der Mietpreisbremse nur die zweite Wahl.

„Wir setzen uns für ein Mietpreisrecht ein, das Mieterhöhungen für einen befristeten Zeitraum untersagt und an dem Anstieg der Lebenshaltungskosten bzw. bei maximal 1,5% begrenzt. Bei Wiedervermietungen brauchen wir klare Obergrenzen, die sich nicht am Überhang der Nachfrage sondern an der allgemeinen Einkommensentwicklung orientieren. Wie schon das Wirtschaftsstrafgesetz heute im Grundsatz erlaubt, so muss zukünftig noch rechtssicherer gestaltet werden, dass bestimmte Mietobergrenzen nicht überschritten werden dürfen und daher Mieten ggf. auch zu senken sind“, forderte Wild.      

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