Der Bundestag hat eine Änderung im Infektionsschutzgesetz beschlossen. Demnach dürfen bestimmte Arbeitgeber den Impfstatus ihrer Mitarbeitenden abfragen. Wer davon betroffen ist und unter welchen Umständen das gilt, lesen Sie hier.

Laut aktualisiertem Infektionsschutzgesetz dürfen manche Arbeitgeber ihre Mitarbeiter fragen, ob sie eine Impfung gegen das Coronavirus bekommen haben oder von der Krankheit vollständig genesen sind. Dazu gehören unter anderem:

  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
  • Krankenhäuser,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • Entbindungseinrichtungen,
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
  • voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen sowie ambulante Pflegedienste und Unternehmen und
  • Rettungsdienste

Weitere finden Sie in unserem Blog-Beitrag. Darf der Arbeitgeber den Corona-Impfstatus seiner Mitarbeiter erfassen?

Wann Arbeitgeber den Status abfragen dürfen

Arbeitgeber dürfen dann den Status „geimpft oder genesen“ ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abfragen, wenn der Bundestag die nationale epidemische Lage feststellt. Ist die epidemische Lage nicht mehr bundesweit, sondern nur noch in einzelnen Bundesländern, dann ist die Abfrage weiterhin in diesen Bundesländern zulässig.

Wie Heilberufler und Pflegeeinrichtungen mit dem Wissen um den Impf- oder Genesenenstatus ihrer Mitarbeitenden umgehen sollten und was sie rund um Datenschutz wissen müssen, das können Sie in unserer Pressemitteilung nachlesen: Wer darf künftig seine Mitarbeiter nach dem Impfstatus fragen?

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