Wer als Verbraucher einen so genannten Fernabsatzvertrag zum Beispiel per Telefon, Post oder E-Mail abschließt, hat ein Widerrufsrecht. Das ist auch der Fall, wenn er den Vertrag außerhalb der Geschäftsräume eines Unternehmers unterschreibt, zum Beispiel an der Haustür. Die Widerrufsfrist beträgt nach Angaben des Mieterbundes Mittelrhein e. V. 14 Tage und verlängert sich um ein Jahr, wenn der Verbraucher nicht über seine Rechte informiert wird. Das gesetzliche Widerrufsrecht gilt auch für Mieter, als Verbraucher.

Der Bundesgerichtshof entschied aber, dass das Widerrufsrecht nicht für Mieterhöhungen gilt. Die Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete kann nicht widerrufen werden (BGH VIII ZR 94/17). Hier hatte ein Mieter, nach Darstellung von Herrn Dietrich Rühle, 1. Vorsitzender des Mieterbundes Mittelrhein e. V., zunächst der Mieterhöhung zugestimmt, dann seine Zustimmung widerrufen und – wie es das Gesetz vorsieht – zwischenzeitlich geleistete Zahlungen zurückgefordert, in diesem Fall Mieterhöhungsbeträge von rund 1.200 Euro. Der Bundesgerichtshof entschied, das Widerrufsrecht gelte zwar auch im Mietrecht, nicht aber bei Mieterhöhungen auf Vergleichsmiete. Hier sei der Mieter bereits ausreichend über die gesetzlichen Mieterhöhungsregelungen geschützt. Der Vermieter müsse seine Mieterhöhung schriftlich begründen und der Mieter habe während der Zustimmungsfrist ausreichend Zeit, abzuklären, ob er zustimmt oder nicht. Hier brauche er nicht noch ein zusätzliches Widerrufsrecht, das ihn vor Fehlentscheidungen aufgrund psychischen Drucks sowie typischerweise bestehenden Informationsdefiziten schützen soll, wenn ein „schneller“ Vertrag an der Haustür oder im Fernabsatz abgeschlossen wird.

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