Streitfrage: Brüder übertragen Miteigentumsanteile an einem Wohnhausgrundstück
Zwei Brüder besaßen zwei Immobilien jeweils zur Hälfte. Diese hatten sie von ihren Eltern geschenkt bekommen. Damit jeder Alleineigentümer eine Immobilie wurde, tauschten sie ihre Miteigentumsanteile gegeneinander aus. Das Finanzamt ging davon aus, dass es sich um einen Tausch handelte, der Grunderwerbsteuer auslöste. Dagegen wehrten sich die Brüder vor Gericht.
Das Finanzgericht Nürnberg gab dem Finanzamt in erster Instanz recht. Der Tausch der Miteigentumsanteile unterliege der Grunderwerbsteuer. Denn eine grunderwerbsteuerbefreite Schenkung sei nicht anzunehmen (§ 3 Nr. 2 GrEStG). Auch sind Geschwister nicht in gerader Linie verwandt, sodass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 GrEStG nicht anwendbar sei. Zuletzt stellte das Finanzgericht noch fest, dass auch die Steuerbefreiung für Nachlassteilungen nicht in Frage komme (§ 3 Nr. 3 GrEStG). Denn die Grundstücke gehörten nicht zu einem ungeteilten Nachlass.
Bundesfinanzhof: Rechtsfrage ist bereits geklärt
Die Brüder hatten mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. Aus Sicht des Bundesfinanzhofs war die Voraussetzung für die Zulassung des Revisionsverfahrens nicht erfüllt, da die Rechtslage hinreichend geklärt sei (Beschluss vom 25. Mai 2021, II B 87/20). Ein fiktiver Sachverhalt könne nicht Gegenstand der Besteuerung sein. Deshalb sei unbeachtlich, dass verschiedene andere Übertragungsvorgänge, die möglich gewesen wären, keine Grunderwerbsteuer ausgelöst hätten. Im Ergebnis habe das Finanzgericht den Fall also zutreffend gelöst.
So hätte sich die Besteuerung vermeiden lassen
„Diese Rechtsprechung zeigt: Es ist sehr wichtig, bereits vor der Vererbung zu überlegen, wie es nach der Übergabe des Vermögens weitergeht. Die doppelte Besteuerung in diesem Fall hätte sich relativ leicht vermeiden lassen, wenn die Eltern jedem Kind eine Immobilie zu Alleineigentum übertragen hätten“, erklärt Ecovis-Steuerberater Hans Frank in Weiden.
Hans Frank, Steuerberater bei Ecovis in Weiden
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