Darlehenswiderruf hiernach auch nach Ablösung des Verbraucherdarlehens grundsätzlich möglich! Der EuGH negiert damit eine Verwirkung bzw. den Einwand des Rechtsmissbrauchs, welcher von Bankenanwälten und nationalen Gerichten häufig bejaht wurde; dies mit der Folge, dass bei abgelösten Darlehen kein Widerruf – und damit keine Rückforderung der bezahlten Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitig abgelösten Darlehen – möglich sei.
Außerdem stellte der EuGH klar, dass sich die Vorfälligkeitsentschädigung nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnet, als unzureichend.
Zahlreiche Darlehensverträge dürften daher weiterhin mit guter Erfolgsaussicht widerrufbar sein! Häufig finden sich zudem weitere Einbruchstellen in den Darlehensverträgen. Häufig wurde über Pflichtangaben nicht oder nicht richtig belehrt! Es gibt eine Vielzahl von Stolperfallen für die Banken, welche dem Darlehensnehmer zum Widerruf verfolgen können.
Dies mit (u.a.) der erfreulichen Folge, dass die hoch verzinsten Altverträge ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung sofort widerrufen/beendet werden können.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. vertritt Ihre Interessen gegenüber Banken – auch in Darlehenswiderrufsfällen – bundesweit.
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