Vor allem bei den von sexualisierter Gewalt Betroffenen, aber auch bei den Gläubigen im Erzbistum und in ganz Deutschland ist die Enttäuschung über diese unklare und damit höchst problematische Entscheidung sehr groß. Dies alles schadet auch dem Ansehen von Franziskus, denn solche Entscheidungen werden von ihm oder zumindest in seinem Namen getroffen.
Die Erwartung auf die Entscheidung hat die gestern zu Ende gegangene Herbstvollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz belastet; die heute bekanntgegebene Entscheidung belastet den Synodalen Weg, dessen 2. Synodalversammlung in der kommenden Woche beginnt, wenn Woelki noch nicht in Auszeit ist und auftreten kann. An der Arbeit im Synodalforum „Priesterliche Existenz heute“, dem er angehört, hat er sich bislang allerdings nicht beteiligt.
Die irritierende Hängepartie geht weiter. Die Bischofskrise ist verschoben, nicht gelöst. Kardinal Woelki bleibt ein Bischof ohne Bistum, was er de facto schon länger war, nun auch offiziell. Weihbischof Ansgar Puff, der zuvor schon den Synodalen Weg verlassen hatte, ist ohne Auflagen wieder im Amt. Weihbischof Dominikus Schwaderlapp geht für ein Jahr nach Kenia, was neue Karrierechancen bedeuten kann. Unklar ist, wie es dem jetzigen Kölner Weihbischof Rolf Steinhäuser als Apostolischer Administrator sede plena gelingen kann, „die ordnungsgemäße Verwaltung sicher (zu) stellen und vor allem Sorge dafür (zu) tragen, dass das Erzbistum seinerseits in einen geistlichen Prozess der Versöhnung findet.“
Die problematischen Entscheidungen bezüglich des Hamburger Erzbischofs Stefan Heße, dessen Rücktrittsangebot kurz vor der Bischofsversammlung ohne weitere Auflagen abgelehnt wurde, und jetzt bezüglich Köln zeigen: Wir erleben einen Richtungskampf über Theologie und Reform und Kirchenbilder, der von und über Personen, in diesem Fall Bischöfe ausgetragen wird.
Damit zeigt sich auch das grundsätzliche Problem der Bestellung und des Amtsverständnisses der Bischöfe in der römisch-katholischen Kirche: keine ausreichende Konsultation vor der Wahl, keine zeitliche Begrenzung wie z.B. bei Leitungsämtern in den Orden, keine Teilung der legislativen, exekutiven und judikativen Macht, keine Rechtfertigungspflicht gegenüber dem Kirchenvolk.
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