Die Gerichte urteilen unterschiedlich. Das Landgericht Köln (1 S 201/12) hielt die Vertragsregelung, wonach die Erdgeschossmieter die Haustür im Winter ab 21 Uhr und im Sommer ab 22 Uhr zusperren müssen, für wirksam. Auch das Amtsgericht Hannover (144 C 8633/06) erklärte, dass Mietvertrag und Hausordnung vorgeben dürften, dass die Haustür aus Sicherheitsgründen nachts verschlossen werden muss. Dagegen erklärte das Amtsgericht Köln (203 C 319/16), es könne keine Pflicht zum Verschließen eines Fluchtweges geben. Und das Landgericht Frankfurt (2-13 S 127/17) hob den Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung auf, wonach die Haustür zwischen 22 und 6 Uhr abzuschließen sei. Durch das Abschließen der Haustür sei ein Verlassen des Gebäudes im Brandfall oder in einer anderen Notsituation nur möglich, wenn ein Schlüssel mitgeführt werde. Dies schränke die Fluchtmöglichkeit erheblich ein, weil gerade in Paniksituationen nicht sichergestellt sei, dass jeder Bewohner oder Besucher bei der Flucht einen Schlüssel griffbereit mit sich führe, so dass sich die abgeschlossene Haustür als tödliches Hindernis erweisen könnte.
Die widerstreitenden Interessen der Hausbewohner könnten, nach Darstellung der 1. Vorsitzenden und Geschäftsführerin des Mieterbundes Mittelrhein e. V., Frau Andrea Meierhans, durch ein Haustürschließsystem mit einem Schnapp- oder Panikschloss unter einen Hut gebracht werden, das ein Verschließen der Haustür zulässt, auf der Innenseite aber ein Öffnen der Tür ohne Schlüssel ermöglicht. Der Vermieter ist allerdings nicht verpflichtet, nachträglich ein derartiges Haustürschließsystem zu installieren.
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