Es gibt keine gesetzliche Regelung, dass die Haustür eines Mehrfamilienhauses nachts abzuschließen ist. Viele Mietverträge oder Hausordnungen enthalten nach Angaben des Mieterbundes Mittelrhein e. V. aber Klauseln, die Mieter verpflichten, beispielsweise ab 22 Uhr die Haustür zu verschließen. Streit darüber, ob eine derartige Vertragsvereinbarung wirksam und sinnvoll ist, entsteht dann nicht nur zwischen Mietern und Vermieter, sondern auch unter den Nachbarn im Haus. Hier prallen das Sicherungs- und Schutzinteresse der einen Seite vor unbefugtem Zutritt Dritter auf die Forderungen der anderen Mieter, der Fluchtweg müsse zum Beispiel im Brandfall offen bleiben.

Die Gerichte urteilen unterschiedlich. Das Landgericht Köln (1 S 201/12) hielt die Vertragsregelung, wonach die Erdgeschossmieter die Haustür im Winter ab 21 Uhr und im Sommer ab 22 Uhr zusperren müssen, für wirksam. Auch das Amtsgericht Hannover (144 C 8633/06) erklärte, dass Mietvertrag und Hausordnung vorgeben dürften, dass die Haustür aus Sicherheitsgründen nachts verschlossen werden muss. Dagegen erklärte das Amtsgericht Köln (203 C 319/16), es könne keine Pflicht zum Verschließen eines Fluchtweges geben. Und das Landgericht Frankfurt (2-13 S 127/17) hob den Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung auf, wonach die Haustür zwischen 22 und 6 Uhr abzuschließen sei. Durch das Abschließen der Haustür sei ein Verlassen des Gebäudes im Brandfall oder in einer anderen Notsituation nur möglich, wenn ein Schlüssel mitgeführt werde. Dies schränke die Fluchtmöglichkeit erheblich ein, weil gerade in Paniksituationen nicht sichergestellt sei, dass jeder Bewohner oder Besucher bei der Flucht einen Schlüssel griffbereit mit sich führe, so dass sich die abgeschlossene Haustür als tödliches Hindernis erweisen könnte.

Die widerstreitenden Interessen der Hausbewohner könnten, nach Darstellung der 1. Vorsitzenden und Geschäftsführerin des Mieterbundes Mittelrhein e. V., Frau Andrea Meierhans, durch ein Haustürschließsystem mit einem Schnapp- oder Panikschloss unter einen Hut gebracht werden, das ein Verschließen der Haustür zulässt, auf der Innenseite aber ein Öffnen der Tür ohne Schlüssel ermöglicht. Der Vermieter ist allerdings nicht verpflichtet, nachträglich ein derartiges Haustürschließsystem zu installieren.

Tipp: Rechtsberatung zu mietrechtlichen Fragen erhalten Mitglieder kostenlos beim Mieterbund Mittelrhein e. V. (Telefon: 0261 / 15096 – oder – 02631 / 24547).

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Mieterbund Mittelrhein e. V.
Markenbildchenweg 15
56068 Koblenz
Telefon: +49 (261) 15096
Telefax: +49 (261) 15700
https://mieterbund-mittelrhein.de/

Ansprechpartner:
Andrea Meierhans
3. Vorsitzende und Geschäftsführerin
Telefon: +49 (261) 150-96
Fax: +49 (261) 157-00
E-Mail: a.meierhans@mieterbund-mittelrhein.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel