Aber: Die Mietpreisbremse gilt – egal, ob die Wohnung möbliert oder unmöbliert vermietet wird. Nach Darstellung der 1. Vorsitzenden und Geschäftsführerin des Mieterbundes Mittelrhein e. V Frau Andrea Meierhans, gibt es davon nur eine Ausnahme, wenn die möblierte Wohnung nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wird, zum Beispiel als Ferienwohnung, oder wenn es sich um ein möbliert vermietetes Zimmer innerhalb der Vermieterwohnung handelt.
Bei der Anmietung einer „normalen“ möblierten Wohnung gilt die Mietpreisbremse, so dass der Vermieter in der Regel nicht mehr fordern darf als die ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 Prozent. Allerdings ist es oft recht schwierig, die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete für eine möblierte Wohnung festzustellen. Die Mietspiegel weisen mitunter Zuschläge für Einbauschränke oder ähnliches Mobiliar aus, in der Regel beziehen sich die dort angegebenen Durchschnittsmieten aber auf die unmöblierte Wohnung.
Wird eine Wohnung vollständig möbliert vermietet, ist deshalb auf die Vergleichsmiete laut Mietspiegel ein Zuschlag zu berechnen. Die Höhe des Zuschlages richtet sich nach dem Gebrauchswert der Möbel und damit nach dem Zeitwert. Im Zweifel sollten Mieter schon bei der Anmietung, spätestens aber wenn sie sich auf die Mietpreisbremse berufen wollen, Auskunft vom Vermieter hinsichtlich der Anschaffungskosten und des Anschaffungszeitpunktes des Mobiliars verlangen. Die meisten Gerichte gehen bei der Berechnung des Zuschlags von einem 10-jährigen Abschreibungszeitraum für die Möblierung und einem monatlichen Abschreibungssatz von 2 Prozent des Zeitwerts aus. Bei einer 10.000 Euro teuren Möblierung wären das bei funkelnagelneuen Möbeln 200 Euro Zuschlag. Sind die Möbel schon zwei Jahre alt, würde der Zuschlag 160 Euro im Monat betragen.
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