Angaben zu Überziehungszinsen auf der Internetseite einer Bank müssen eindeutig sein und klar hervorgehoben werden. Der Bundesgerichtshof hat nach Auskunft der ARAG Experten einen Online-Auftritt beanstandet, der lediglich den Höchstsatz, aber nicht den Minimalzins erkennen ließ. Die Angabe einer Preisspanne sei zwar möglich, so die Richter weiter, allerdings nur bei Nennung beider Eckpunkte (Az.: XI ZR 46/20).
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