Verluste aus der Veräußerung von Aktien sind generell ärgerlich. Die Gelegenheit zu verpassen, die realisierten Verluste mit Gewinnen aus Aktienverkäufen zu verrechnen, dürfte noch schmerzlicher sein. Denn der Gesetzgeber hat die Verlustverrechnungs-möglichkeiten stark eingeschränkt. Aktuell können nur Verluste aus der Veräußerung von Aktien etwaige Steuerzahlungen auf Aktiengewinne mindern.

Keine Verlustverrechnung zwischen verschiedenen Banken

Innerhalb eines Bankinstituts werden Aktiengewinne und -verluste automatisch verrechnet. Unterhält ein Steuerpflichtiger hingegen Depots bei verschiedenen Banken erfolgt keine Verrechnung zwischen den Instituten – erklärt der Steuerberater-Verband e.V. Köln. In diesen Fällen kann ggf. zu viel entrichtete Kapitalertragsteuer nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung unter Beifügung der Anlage KAP zurückgeholt werden.

Verlustbescheinigung nur auf Antrag

Voraussetzung für die Beantragung der Verrechnung im Zuge der Steuererklärung ist eine sog. Verlustbescheinigung. Die depotführende Bank stellt diese auf Verlangen des Steuerpflichtigen nach amtlichem Muster aus. Obacht: Die Bescheinigung wird nicht automatisch, sondern nur auf Antrag und nur bis zum 15.12. eines jeden Jahres erstellt. Danach wird die Verlustbescheinigung nicht mehr rückwirkend ausgestellt. Eine Verrechnung für das laufende Jahr ist damit verwirkt.

Ist der seitens der Bank ausgewiesene Verlust höher als die Aktiengewinne, nimmt das Finanzamt eine sog. gesonderte Verlustfeststellung vor. Die überschüssigen Verluste können sodann in die Folgejahre vorgetragen und dort im Rahmen der Steuererklärung mit Gewinnen verrechnet werden.

Verfassungswidrigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung?

Der Gesetzgeber hat geregelt, dass Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden können; nicht hingegen mit sonstigen Kapitaleinkünften, wie Zinsen oder Dividenden. Der Bundesfinanzhof hält diese Regelung für verfassungswidrig und hat das Bundesverfassungsgericht angerufen (Az. 2 BvL 3/21, BFH, Az. VIII R 11/18).

Steuerpflichtige, die eine Verrechnung ihrer Aktienverluste mit anderen positiven Kapitalerträgen begehren, sollten dies in ihrer Steuererklärung entsprechend beantragen und abweichende Steuerbescheide mittels Einspruch und Verweis auf das anhängige Verfahren offenhalten.

Sie sind sich unsicher, ob auch Sie einen Einspruch deswegen einlegen sollten? Eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater hilft Ihnen gern. Nutzen Sie für die Suche in Ihrer Nähe doch den kostenfreien Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (https://www.steuerberater.de/).

Bei Fragen zu den genauen Details hilft Ihnen gern ein Steuerexperte in Ihrer Nähe. Für die Suche können Sie den Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. unter www.steuerberater-suchservice.de nutzen.

Über Steuerberater-Verband e.V. Köln

Der Steuerberater-Verband e.V. Köln wurde am 12. November 1947 gegründet. Heute sind über 3.400 Angehörige der steuerberatenden und prüfenden Berufe, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und entsprechende Gesellschaften Mitglieder des Verbandes.

Der Einzugsbereich des Steuerberater-Verbandes e.V. Köln entspricht dem Bezirk des Regierungspräsidenten Köln. Der Verband gliedert sich in die folgenden zehn Bezirke: Aachen, Bonn, Düren-Jülich, Euskirchen-Schleiden, Köln, Oberberg, Rheinisch-Bergischer-Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Selfkant und Siegburg. Er ist neben weiteren 15 Landes- bzw. Regionalverbänden Mitglied im Deutschen Steuerberaterverband e.V., der in Berlin ansässigen Spitzenorganisation des steuerberatenden Berufs auf privatrechtlicher Ebene.

Der Verband bietet über seine Tochtergesellschaft, der Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht, umfangreiche Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten an, die einerseits den Berufsnachwuchs betreffen, andererseits insbesondere auf die Bedürfnisse und Erwartungen der Mitglieder des Verbandes zugeschnitten sind. Die Akademie führt nicht nur Lehrgänge für angehende Steuerberater durch, sondern auch für die Qualifizierung der Mitarbeiter.

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