Kurz vor dem Jahreswechsel stellt sich für pauschalierende Landwirte die Frage: Lohnt sich die Option zu Regelbesteuerung? Oder ist die Umsatzsteuer-Pauschalierung besser? Für die Abgabe der Optionserklärung ist eine gesetzliche Frist zu beachten.

Bis wann müssen Landwirte die Optionserklärung abgeben?

Pauschalierende Landwirte können noch bis zu zehn Tage nach Ablauf eines Kalenderjahrs beim Finanzamt bekanntgeben, dass sie ab diesem Jahr zur Regelbesteuerung wechseln wollen. Das bezeichnet man auch als Option oder Optionserklärung. Das Landesamt für Steuern (LfSt) Niedersachsen hat klargestellt, dass die Finanzverwaltung diese Frist generell nicht verlängert (Verfügung vom 26.07.2021).

Landwirte, die ihre Umsätze ab dem 01.01.2021 regelversteuern wollen, müssen also spätestens bis zum 10.01.2022 ihrem Finanzamt mitgeteilt haben, dass sie optieren. Empfehlenswert ist, dass Landwirte diese Optionserklärung zu Nachweiszwecken schriftlich abgeben, auch wenn das Umsatzsteuergesetz dafür keine bestimmte Form vorschreibt.

Gilt die Option zur Regelbesteuerung auch bei betrieblichen Veränderungen?

Das LfSt Niedersachsen positioniert sich auch zur Frage, ob die Option zur Regelbesteuerung bei betrieblichen Veränderungen nur einheitlich möglich ist.

Die Antwort: Bei Verkauf des alten Betriebs und Kauf eines neuen Betriebs im selben Jahr gilt die ausgeübte Option zur Regelbesteuerung für beide Fälle. Hier gibt es noch eine Besonderheit: Kaufen Landwirte zu ihrem pauschalierenden Betrieb einen weiteren Betrieb hinzu, für den der alte Betriebsinhaber zur Regelbesteuerung optiert hatte, geht die Regelbesteuerung auf den Käufer über. Diese gilt dann nicht nur für den neu übernommenen Betrieb, sondern „infiziert“ auch die Besteuerung des ursprünglichen Betriebs.

Wann sich die Option zur Regelbesteuerung lohnt

Die Option zur Regelbesteuerung kann sinnvoll sein, wenn Landwirte größere Investitionen planen. Denn aus den Eingangsleistungen können sie dann einen Vorsteuerabzug geltend machen. „Betriebswirtschaftlich betrachtet ist das ein zum Teil erheblicher Liquiditätsvorteil“, sagt Ecovis-Steuerberater Johannes Steiger in Haag, „die Entscheidung sollten Landwirte aber mit ihrem Steuerberater abstimmen, denn die Regelbesteuerung kann auch Nachteile haben.“

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Gudrun Bergdolt
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft*
Telefon: +49 (89) 5898-266
E-Mail: gudrun.bergdolt@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel