Der NABU hat den Städte- und Gemeindebund, den Landkreistag sowie das Infrastruktur- und Umweltministerium in Brandenburg aufgefordert, sich verstärkt gegen die so genannten Schottergärten einzusetzen. Schon jetzt sei die Anlage von Schottergärten durch die Brandenburger Bauordnung untersagt. Es geht darum, die Öffentlichkeit vermehrt darüber aufklären, welche negativen Folgen mit derartigen Versiegelungen einhergehen.

Jeden Tag wird in Brandenburg eine Fläche von ca. 6 Hektar versiegelt. Wertvolle Freiflächen verschwinden für Verkehrstrassen und Bauprojekte, aber zunehmend durch Schottergärten. Für die Anlage dieser „Gärten“ wird die Humusschicht abgetragen und die Fläche anschließend mit Folie, Fließ und Steinen versiegelt. Dieses Vorgehen vernichtet nicht nur Lebensraum für Tiere und Pflanzen, sondern verschandelt darüber hinaus das Ortsbild und heizt zusätzlich das Klima in der Umgebung auf. Anstelle von grauen Wüsten sollten Vorgärten naturnah gestaltet und notfalls entsiegelt werden.

Schon jetzt verstoßen solche Schottergärten gegen geltendes Recht. Laut Brandenburgischer Bauordnung müssen nicht überbaute Flächen wasserdurchlässig sein, sollen begrünt oder bepflanzt sein. Friedhelm Schmitz-Jersch, Vorsitzender des NABU Brandenburg, verweist in seinen Briefen an die kommunalen Spitzenverbände und die Ministerien auf verschiedene Gerichtsurteile, die diese Rechtslage bestätigen. „Vielen Bürgern und Bürgerinnen ist offenbar nicht bewusst, dass sie mit der Anlage von Schottergärten gegen geltendes Recht verstoßen. Genauso wenig scheint ihnen klar zu sein, welche Folgen dies für Natur, Umwelt und Ortsbild hat“. An erster Stelle muss hier Aufklärungsarbeit durch die Gemeinden und zuständigen Behörden geleistet werden. „Deshalb richten sich meine Briefe an die Verbände der Gemeinden und Landkreise und die zuständigen Ministerien. Rückbaumaßnahmen durch die Bauaufsichtsbehörden sollten dabei das letzte Mittel sein“, so Schmitz-Jersch.

Gemeinden haben zusätzlich die Möglichkeit, Bauvorschriften als Satzung zu erlassen. In dieser kann ein Verbot von Schottergärten ausgesprochen werden. Auch bei der Neuaufstellung von Bebauungsplänen gibt es Instrumente, um Flächen für die natürliche Versickerung von Niederschlägen freizuhalten.

Der NABU Brandenburg appelliert an die Verantwortlichen: „Vorgärten sind im Privatbesitz, aber dennoch ein „halböffentlicher“ Raum, gerade in Hinblick auf das Ortsbild und in den Auswirkungen auf Natur und Umwelt. Bitte helfen Sie mit, durch Aufklärung und ggf. auch rechtliches Vorgehen der weiteren Ausbreitung von Schottergärten entgegen zu wirken.“

Hintergrund:

Gemäß § 8 Abs. 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) sind die nicht mit baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Auch in Urteilen der Obergerichte (z. B. Thüringer OVG vom 26.04.2017, 1 KO 347/14 und OVG Berlin vom 30.07.2004, 2 N 222/04 – fast alle Bauordnungen haben ähnlich lautende Regelungen) wird diese Vorgehensweise bestätigt. Das Verwaltungsgericht Hannover (Urteil vom 26.11.2019, 4 A 12592/17) geht sogar noch einen Schritt weiter. Dieses Gericht wertet Schottergärten als bauliche Anlagen, da sie aus baulichen Produkten bestehen und durch eigene Schwere auf dem Boden ruhen. Das habe zur Folge, dass sie wie Wohn- oder Nebengebäude unter die Grundflächenzahl (GRZ) gerechnet werden müssen, welche die zulässige Überbauung eines Grundstückes begrenzt. Damit würde bei der absehbaren Überschreitung der GRZ ebenfalls ein baurechtliches Problem für die Grundstückseigentümer entstehen.

Darüber hinaus besteht für die Gemeinden die Möglichkeit, gemäß § 87 Abs. 1 BbgBO örtliche Bauvorschriften als Satzung zu erlassen. Diese Bestimmung benennt sogar ausdrücklich das Verbot von Schottergärten als möglichen Regelungsgegenstand. § 8 Abs. 1 BbgBO findet keine Anwendung, wenn Regelungen in einer solchen Satzung getroffen worden sind. Für die Neuaufstellung von Bebauungsplänen stellt das Baugesetzbuch darüber hinaus entsprechende Instrumente bereit, nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 die Festsetzung von Flächen die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, nach Nr. 20 die Festsetzung von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft oder nach Nr. 25a das Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.

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