Nach dem Gesetz kann der Vermieter seine Erlaubnis aber von einer Mieterhöhung in Form eines Untermietzuschlags abhängig machen. Voraussetzung ist laut Mieterbund Mittelrhein e. V., dass für den Vermieter die Untervermietung ohne Mieterhöhung unzumutbar wäre. Beispielsweise dann, wenn durch die (teilweise) Überlassung der Wohnung an Dritte die Mietsache in erhöhtem Maße abgenutzt würde oder höhere Betriebskosten anfielen. 25,00 Euro pro Monat und Untermieter bei einer Vier-Zimmer-Wohnung hielt das Landgericht Berlin (63 S 152/14) für angemessen, wenn dem Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung sonst unzumutbar gewesen wäre. Aber, die stärkere Belegung der Wohnung rechtfertigt nicht per se einen Untermietzuschlag und erst recht kann der Vermieter keinen Zuschlag bei einer gleichbleibenden Belegung der Wohnung fordern (LG Berlin 64 S 104/18). Die Höhe der vom Mieter erzielten Untermiete spielt keine Rolle. Ist im Mietvertrag für den Fall der Untervermietung generell ein Untermietzuschlag von 50,00 Euro vorgegeben, ist eine derartige Klausel unwirksam.
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